Hinweis:

Siehe Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 850.

In Ausnahmefällen ist auch der betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB trifft den einem minderjährigen Kind Barunterhaltspflichtigen keine erhöhte Unterhaltspflicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Bei ihm kann es sich auch um den das Kind betreuenden Elternteil handeln. Dieser ist dann zusätzlich barunterhaltspflichtig, wenn ohne seine Beteiligung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.

In seinem Beitrag "Die Barunterhaltsplicht des betreuenden Elternteils" (FamRZ 2015, 632) behandelt Langheim die Frage der Erfüllung der Unterhaltsplicht durch den betreuenden Elternteil, der deutlich höhere Einkünfte und/oder Vermögen hat als der an sich Barunterhaltspflichtige. Sie weist darauf hin, dass zu dem finanziellen Ungleichgewicht die Gefährdung des angemessenen Selbstbehalts des an sich Barunterhaltspflichtigen hinzutreten muss. Da im Regelfall der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt, ist der an sich Barunterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig für alle konkret vorzubringenden Tatsachen, die die Heranziehung des betreuenden Elternteils rechtfertigen.

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