Hat dagegen die verzögerte Aufnahme der Berufsausbildung ihren Grund in der Geburt von Kindern und ihrer anschließenden Betreuung, so kann nach einer Entscheidung des OLG Jena (MDR 2015, 400 = FamRB 2015, 206 m. Hinw. Liceni-Kierstein; hier: Verzögerung von sieben Jahren nach der Geburt von vier Kindern) auch nach längerer Zeit noch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen. Das Gericht nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 444; 2011, 1560), wonach keine Obliegenheitsverletzung vorliegt, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Betreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen. Schwangerschaft und Geburt eines Kindes begründen kein vorwerfbares Verhalten der Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.

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