Auch hier gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung, wonach Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist. Grundsätzlich muss der Geschädigte daher vor der Beauftragung eines Unternehmers zur Schadensbeseitigung keine Marktforschung nach dem günstigsten Anbieter betreiben (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, DAR 2014, 194; BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151; BGH, Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, zfs 2007, 507).

Ihm gegenüber kann daher nur der Vorwurf eines möglichen Mitverschuldens erhoben werden. Dies wird insbesondere diskutiert, wenn die Höhe Sachverständigenkosten in Relation zu einem niedrigen Schaden besonders auffällig ist: Entspricht das Sachverständigenhonorar mindestens 40 % des ersatzfähigen Schadens, ist dieses Missverhältnis nach einer Ansicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht und die nicht mehr wirtschaftliche und angemessene Beauftragung eines Sachverständigen zu einem solchen Honorar kann dem Geschädigten als Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden (AG Bonn, Urt. v. 17.2.2014 – 102 C 227/13, SP 2014, 239). Teilweise wird ein solches auffälliges Missverhältnis zutreffend bereits bei 30 % bejaht (AG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2008 – 51 C 13089/07) und wäre erst Recht anzunehmen, wenn die Sachverständigenkosten sogar 50 % des erstattungsfähigen Fahrzeugschadens betragen (AG Köln, Urt. v. 1.7.2008 – 262 C 451/07).

Gegenüber dem eingeschalteten Sachverständigen kann nach h.M. aber der Einwand des überhöhten Honorars im Wege der dolo-agit-Einrede bzw. einer Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erhoben werden (OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2014 – 7 U 111/12; AG Bochum, Urt. v. 29.5.2008 – 67 C 275/07, SP 2009, 122; AG Frankfurt, Urt. v. 24.5.2011 – 31 C 414/11). Teilweise wird der Versicherer auch auf den Regress gegen den Sachverständigen verwiesen (OLG Naumburg, Urt. v. 20.1.2006 – 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029).

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