Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.11.2014; Aktenzeichen 19 O 10527/14)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung des Klägers vom 16.2.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 13.11.2014 für zulässig hält.

2. Vor einer Sach-oder Verfahrensentscheidung wird der Berufungsbeklagten gem. § 521 II 1 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 17.4.2015 gesetzt.

Die Berufungsbeklagte wird gem. §§ 521 II 2, 277 ZPO darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der vorgenannten Frist eine Zurückweisung der Angriffs-und Verteidigungsmittel gem. §§ 530; 296 I, IV ZPO erfolgen kann.

3. Um eine sachgerechte Prozessführung durch die Parteien zu gewährleisten, ergehen gem. § 139 I 2, II ZPO nachfolgend Hinweise. Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen bis zum 17.4.2015 gegeben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 946,20 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers vom 16.2.2015 (Bl. 51/57 d.A.) ist zulässig.

Die neben der Hauptsache (restliche Sachverständigengebühren und restliche Unkostenpauschale) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei der Berechnung der Berufungssumme i.S.d. § 511 II Nr. 1 ZPO hier hinzuzurechnen (vgl. BGH - NJW 2013, 2123; 2014, 3100).

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken zwar nicht werterhöhend, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses eine Werterhöhung ausschließende -Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (BGH VersR 2009, 806, Rz. 4 ff.). Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH NJW 2013, 2123 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wird zwar ein Teil der Hauptsacheforderung (vgl. hierzu auch Tatbestand des Ersturteils S. 2), der durch das Ersturteil abgewiesen wurde, weiterverfolgt. Da aber, wie der Kläger zutreffend vorträgt, wegen des fehlenden Kostensprungs die Frage der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Berechtigung des jetzt noch geltend gemachten Hauptsachebetrags hier unabhängig ist, liegt das eine Werterhöhung ausschließende Abhängigkeitsverhältnis nicht mehr vor, die vorgerichtlichen Nebenkosten haben sich in diesem Fall von der sie bedingenden Forderung emanzipiert. Die Addition aus der noch offenen Hauptsache und den vorgerichtlichen Anwaltskosten übersteigt die Berufungssumme des § 511 II Nr. 1 ZPO und bestimmt auch den Berufungsstreitwert (zu Ziff. 4 des Beschlusses).

II. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von durch den Geschädigten geltend gemachten Sachverständigengebühren geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:

1. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH gilt Folgendes (zum Thema vgl. auch Böhm/Strecke, zfs 2015, 4 und Otting in UE Unfallregulierung effektiv des IWW Instituts1)1

1:

a) BGH, NJW 2007, 1450:

"Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGH BGHZ 61, 56 [58] = NJW 1973, 1647; BGHZ 61, 346 [347 f.] = NJW 1974, 34; BGHZ 63, 182 [184] = NJW 1975, 160). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrags i.S.v. § 249 II 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH BGHZ 61, 346 [348] = NJW 1974, 34). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch d...

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