Die Pläne von Bundesarbeitsministerin Nahles, die Leiharbeit künftig auf ihre Kernfunktion zu beschränken und den Missbrauch von Werkverträgen verhindern, ist Ende Juli vom Bundeskabinett angenommen worden, nachdem zuvor in einem Spitzentreffen von Koalitionspolitikern in einem größeren Rahmen Einigkeit über verschiedene Vorhaben erzielt worden war (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 11/2016, S. 553 f.). In dem jetzt von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf wird die Arbeitnehmerüberlassung als "etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes" bezeichnet, die aber zu oft mit Unsicherheiten für die Arbeitnehmer verbunden sei. Diese würden nämlich auch bei längeren Einsätzen zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als die Stammbeschäftigten (BT-Drucks 18/9232).
Beabsichtigt wird mit dem Vorhaben, die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs zu "schärfen", Missbrauch von Leiharbeit zu verhindern, die Stellung der Leiharbeitnehmer zu stärken und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb zu erleichtern, heißt es im Entwurf. Zu den Werkverträgen schreibt die Bundesregierung, häufig würden Vertragskonstruktionen bewusst oder in Unkenntnis der Rechtslage als Werkvertrag bezeichnet, obwohl es sich eigentlich um normale Arbeitsverhältnisse handelt. Auf diese Weise könne die Anwendung des gesamten Arbeitsrechts umgangen werden.
Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nur noch höchstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden dürfen. Allerdings soll es möglich sein, in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags sollen in nicht tarifgebundenen Unternehmen die tariflichen Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer inhaltsgleich durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen übernommen werden können. Ferner plant die Bundesregierung, dass Leiharbeitnehmer nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Abweichungen sollen allerdings auch hier möglich sein, nämlich dann, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmer stufenweise an ein in der Einsatzbranche "gleichwertiges" Arbeitsentgelt herangeführt werden. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden können.
Um den Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern, sollen bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber künftig genauso behandelt werden wie jene, die illegal Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Außerdem soll, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, klargestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrags vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.
[Quelle: Bundestag]