Mit ausdrücklicher oder konkludenter Übernahme des Amtes gehen die pfändbaren Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge auf den Treuhänder über, soweit diese Forderungen von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst werden und soweit nicht frühere Abtretungen und sonstige Verfügungen nach § 114 InsO wirksam bleiben.
Das seit dem 1.7.2014 geltende Recht sieht insoweit eine gesonderte Entscheidung nicht mehr vor. Vielmehr hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens auch die Person des Treuhänders zu bestimmen. Diese Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Wie bereits nach altem Recht ermöglicht auch die Neufassung des § 288 InsO, den bisherigen Insolvenzverwalter zum Treuhänder zu bestellen; zwingend ist dies nicht (Graf-Schlicker/Kexel, a.a.O., § 288 Rn 3).
Das Amt eines Treuhänders i.S.d. § 292 InsO endet nicht automatisch mit dem Ende der Abtretungsfrist bzw. Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung oder mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern erst mit der vollständigen Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben (Sternal NZI 2016, 281, 287/288). Aus diesem Grunde ist der Treuhänder befugt, unter Umständen nach dem Ende der Abtretungsfrist bzw. Wohlverhaltensperiode die von der Abtretung zeitlich und sachlich erfassten Forderungen einzuziehen und an die Gläubiger zu verteilen (VG Berlin NZI 2015, 662).
Altverfahren, vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren:
In allen vor dem 1.7.2014 beantragten Insolvenzverfahren erfolgt die Bestimmung des Treuhänders in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 2 InsO a.F.). Den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner steht ein Vorschlagsrecht zu (vgl. § 288 InsO a.F.). Soll der Treuhänder des vereinfachten Verfahrens (§ 313 Abs. 1 S. 2 InsO a.F.) die Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode wahrnehmen, ist in dem Ankündigungsbeschluss festzustellen, dass er diese Aufgaben kraft Gesetzes wahrnimmt (§§ 291 Abs. 2, 292 InsO a.F.). Der Umstand, dass beide Aufgaben von derselben Personen wahrgenommen werden, ändert nichts an der Verschiedenartigkeit der Funktionen; sie sind voneinander zu trennen. Personenidentität muss zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Verfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahren nicht bestehen (Uhlenbruck/Sternal, a.a.O., § 291 Rn 15; Behr JurBüro 1998, 517, 520; Müller ZInsO 1999, 335).