Während der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gab es unterschiedliche Verfahrensgestaltungen hinsichtlich der Geltendmachung des Unterhalts des minderjährigen Kindes:
- die gesetzliche Vertretung des Elternteils gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und
- die Verfahrensstandschaft des Elternteils gem. § 1629 Abs. 3 BGB.
a) Gesetzliche Vertretung
§ 1629 Abs. 1 BGB erlaubt dem Sorgeberechtigten die gesetzliche Vertretung des Kindes, also auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ermöglicht bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, Unterhalt gegen den anderen Elternteil durchzusetzen, ohne dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB getroffen worden ist. Die Beweislast für die Obhut hat derjenige Elternteil, der Unterhalt für ein gemeinsames Kind verlangt (OLG Hamburg FamRZ 2001, 1235). Beim Wechselmodell hat die Beweislast für die eigene überwiegende tatsächliche Fürsorge der Elternteil, der Unterhalt für das Kind verlangt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.7.2015 – 3 UF 155/14, NZFam 2015, 868).
b) Verfahrensstandschaft
Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, besteht eine gesetzliche Verfahrensstandschaft für die Geltendmachung des Minderjährigenunterhalts (§ 1629 Abs. 3 BGB), die die gemeinsame gesetzliche Vertretung überlagert (Schmitz, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn 47 m.w.N.).
In dieser Situation kann der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nur im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, muss also selbst als Antragsteller im Rubrum der Antragsschrift bezeichnet sein (und nicht nur als gesetzlicher Vertreter des Kindes). Der Name des anspruchsberechtigten Kindes taucht dann im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung gar nicht auf, sondern lediglich im Tenor und in der Begründung.
Aus den Regelungen zur Verfahrensstandschaft ergeben sich weitere Konsequenzen:
- Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein in Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB eingeleitetes gerichtliches Verfahren auf Kindesunterhalt ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des antragstellenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen (BGH FamRZ 2006, 32; BGH FamRZ 2005, 1164).
- Besteht zwischen den Eltern eine Freistellungsvereinbarung, so soll eine in Verfahrensstandschaft erhobene Unterhaltsklage mutwillig i.S.d. § 114 ZPO sein (AG Ludwigslust FamRZ 2005, 1915).
Ist auf diesem Wege der Titel erlangt worden, dann ist auch der Elternteil Inhaber dieses Titels und vollstreckt daraus im eigenen Namen (gesetzliche Vollstreckungsstandschaft; vgl. Hamdan, jurisPK-BGB, 2017, § 1629 Rn 101; LG Konstanz FamRZ 2014, 1122). Mit der Volljährigkeit des Kindes endet diese Verfahrensstandschaft.
Hinweis:
Liegt diese Situation nicht vor, handelt der Elternteil, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet, als dessen gesetzlicher Vertreter. Das Kind ist im Rubrum der Antragsschrift aufzunehmen und der das Kind vertretende Elternteil als gesetzlicher Vertreter zu benennen.