(LG Halle/Saale, Urt. v. 10.5.2017 – 2a Ns 2/17) • Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG darf ein wegen Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB oder wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO Verurteilter nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Dabei muss aber die Verurteilung, auch mittels Strafbefehl oder bei Aussetzung zur Bewährung, rechtskräftig sein. Die Rechtskraft führt dann ipso iure zum sofortigen Verlust des Amtes als GmbH-Geschäftsführers, ohne dass es hierfür noch der – ohnehin nur deklaratorisch wirkenden – entsprechenden Eintragung im Handelsregister bedarf. Hinweis: Damit war nach Rechtskraft aber die formelle Geschäftsführerstellung der Angeklagten automatisch beendet und eine (erneute) Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung deshalb nur noch im Zuge der Strafzumessung nach § 55 StGB berücksichtigungsfähig, weil das Gericht auch keine Anhaltspunkte für ein Agieren als faktische GmbH-Geschäftsführerin vorgefunden hatte, das eine Rechtspflicht zur Stellung des Insolvenzantrags begründet hätte; auch die Insolvenzverschleppung in Form einer verspäteten Antragstellung (§ 15 Abs. 4 Alt. 3 InsO) kann trotz der missverständlichen Formulierung in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG zur Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers führen (s. OLG Celle, Beschl. v. 29.8.2013 – 9 W 109/13).

ZAP EN-Nr. 539/2017

ZAP F. 1, S. 906–906

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