Normenkette

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a, § 8 Abs. 3; StGB § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 14.12.2016)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Stendal vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

A. Der Beteiligte war seit dem 15.10.2001 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister verzeichnet.

Am 13.10.2015 sprach das AG Magdeburg ihn u.a. "der nicht rechtzeitigen Antragstellung eines Insolvenzantrages (Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) entgegen der Pflicht aus § 15a Abs. 1 InsO" schuldig und verwarnte ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 Euro. Durch Beschluss vom selben Tage wurde die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 21.10.2015 rechtskräftig. Das hiervon in Kenntnis gesetzte Registergericht teilte der betroffenen Gesellschaft durch Verfügung vom 18.11.2015 - allerdings ohne Erwähnung der Verurteilung - mit, dass der Beteiligte die Eignung für das Amt des Geschäftsführers verloren habe und dass deshalb beabsichtigt sei, ihn von Amts wegen im Handelsregister zu löschen. Die betroffene Gesellschaft erhielt die Gelegenheit, binnen zehn Tagen dazu Stellung zu nehmen. Am 12.1.2016 bat der Beteiligte das Registergericht um die Erläuterung der Gründe, aus denen er die Eignung für das Amt des Geschäftsführers verloren haben solle.

Daraufhin löschte das Registergericht den Beteiligten am 3.2.2016 als Geschäftsführer und benachrichtigte ihn am folgenden Tage unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG von der Löschung.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2016 widersprach der Beteiligte der Löschung, weil seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG nicht erfüllt seien und bat um die Löschung dieser Eintragung. Das Registergericht wies das Gesuch am 17.8.2016 zurück. Gegen diese, ihm am 19.8.2016 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte kein Rechtsmittel eingelegt.

Am 3.11.2016 stellte das AG Magdeburg fest, dass es bei der am 13.10.2015 ausgesprochenen Verwarnung sein Bewenden habe, weil die seinerzeit festgesetzte Bewährungszeit abgelaufen sei, ohne dass sich Gründe für die Verurteilung zur der vorbehaltenen Strafe ergeben hätten.

Der Beteiligte hat daraufhin am 5.12.2016 erneut gebeten, seine Löschung als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft wieder zu löschen. Am 14.12.2016 hat das Registergericht auch dieses Gesuch zurückgewiesen, weil die Löschung des Beteiligten wegen der Verurteilung vom 13.10.2015 zu Recht erfolgt sei. Am 27.12.2016 hat der Beteiligte dagegen Beschwerde eingelegt.

Das Registergericht hat es am 17.1.2017 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Stendal vom 14.12.2016 ist zulässig (§§ 10 Abs. 2, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 374 Nr. 1, 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG), aber unbegründet.

Das Registergericht hat die Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der am 3.2.2016 erfolgten Löschung des Beteiligten als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft zu Recht abgelehnt, weil die Löschung des Beteiligten nicht unzulässig war (§ 395 Abs. 1 FamFG). Sie erfolgte vielmehr zu Recht, weil der Beteiligte mit dem Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung sein Amt als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft verlor (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG).

Soweit in der Person eines zunächst wirksam bestellten Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nachträglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG eintreten, verliert er ohne weiteres seine Geschäftsführerstellung (BGH NJW 1991, 2566). Das Registergericht hat ihn in diesem Falle von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen (OLG München NZG 2011, 394). § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG in der seit dem 1.11.2008 geltenden Fassung findet gemäß § 3 Abs. 2 EGGmbHG auch auf Geschäftsführer Anwendung, die vor dem 1.11.2008 be- stellt wurden, sofern die Rechtskraft ihrer Verurteilung - wie hier - erst nach dem 31.10.2008 eintrat.

Als Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG ist nicht nur die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung anzusehen. Es genügt vielmehr, dass der Geschäftsführer wegen einer solchen Tat unter Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe verwarnt wurde (§ 59 Abs. 1 StGB).

Zum einen unterfällt dem gesetzlichen Begriff der Verurteilung, wie den §§ 3 Nr. 1 und 4 Nr. 3 BZRG zu entnehmen ist, auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt. Zum anderen knüpft § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG den Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH ohne Rücksicht auf die verhängte Rechtsfolge allein an die mit dem rechtskräftigen Strafurteil festgestellte bewusste Missachtung der Insolvenzantragspflicht. Dass es auf die Recht...

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