(LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.7.2017 – L 5 KR 99/17) • Ein Anspruch auf vollständige Fahrkostenerstattung zu Dialysefahrten besteht grds. nur zur nächstgelegenen Dialysepraxis, auch wenn dem Versicherten vorher über einen längeren Zeitraum die Fahrkosten zu einer weiter entfernt liegenden Praxis erstattet wurden. Denn Fahrtkosten werden nur in notwendiger und wirtschaftlicher Höhe übernommen. Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, eine bisher rechtswidrige Praxis zeitnah zu beenden. Medizinische Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen.

ZAP EN-Nr. 543/2017

ZAP F. 1, S. 907–907

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