Wie zuvor bereits der Deutsche Mieterbund (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 15/2018 S. 763) hat sich nun auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisch mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Mietrechtsanpassungsgesetz auseinandergesetzt. "Bei der Nachbesserung zur Mietpreisbremse, die im Referentenentwurf zum Mietrechtsanpassungsgesetz vorgesehen ist, hakt es vor allem an einer Stelle: Um die Mietpreisbremse überhaupt sinnvoll einsetzen zu können, braucht es endlich bundesweit einheitliche Regelungen zur Erstellung von Mietspiegeln – anderenfalls ist dieses Konzept nur gut gemeint statt gut gemacht", verlautbarte Vereinspäsident Schellenberg kürzlich in einem Statement.
Der DAV kritisiert bereits seit längerem die Rechtsunsicherheit bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete. Immer noch würden Mietspiegel von den Gemeinden nach völlig unterschiedlichen Kriterien erstellt. Daneben gebe es Gebiete ohne qualifizierten Mietspiegel, vereinzelt sogar gänzlich ohne Mietspiegel. Hier müsse, so Schellenberg, eine bundesweite Lösung her.
Neben dieser grundsätzlichen Forderung kritisiert der DAV den Referentenentwurf auch im Detail. Dieser beabsichtigt u.a., die Mieter bei vermieterseits durchgeführten Modernisierungen zu entlasten und zu verhindern, dass sie infolge modernisierungsbedingt erhöhter Miete die Wohnung aus wirtschaftlichen Gründen kündigen. Sogenannten Luxusmodernisierungen soll so in Zukunft entgegen gewirkt werden. Erreicht werden soll dies durch eine Herabsetzung der erlaubten Umlegung von Modernisierungskosten von derzeit 11 % auf 8 % pro Jahr. Allerdings möchte der Gesetzgeber auch erreichen, dass für den Vermieter Anreize für eine Modernisierung des Wohnungsbestands gesetzt und so der Umweltschutz gefördert wird. Diese beiden Zielsetzungen, so der DAV, stehen im Widerspruch. Wenn die Mieter entlastet würden, so bedeute dies offensichtlich eine Belastung der Vermieter, für die sich Investitionen in Zukunft weniger lohnen als bisher.
Wie schon der Mieterbund (a.a.O.) bezweifelt der DAV zudem, dass geplante Schadensersatzanspruch des Mieters für den Fall des absichtlichen "Herausmodernisierens" greifen kann. Die Beweislast für die Absicht des Vermieters liege beim Mieter. Sie nachzuweisen, sei dem Mieter aber nahezu unmöglich, falls nicht der Vermieter seine entsprechende Absicht nachweislich schriftlich oder vor Zeugen bekundet habe.
[Quelle: DAV]