Vor rund zwei Jahren ist die Einführung einer sanktionierten Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte gescheitert. Das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und dem Deutschen Anwaltverein (DAV) initiierte und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unterstützte Vorhaben war im Gesetzgebungsverfahren schon weit gekommen, bevor der Rechtsausschuss des Bundestags es stoppte (wir berichteten, vgl. ZAP-Anwaltsmagazin 7/2017, S. 330).
Damit war die Debatte um die Einführung einer sanktionierten Fortbildungsverpflichtung aber noch nicht am Ende. Die Satzungsversammlung bei der BRAK hat inzwischen eine Resolution verfasst, in der der Gesetzgeber aufgefordert wird, sich erneut mit der Forderung nach einer Neuregelung der anwaltlichen Fortbildung zu befassen. Auch der DAV hat sich seitdem mehrfach für einen neuen Anlauf in der Gesetzgebung ausgesprochen.
Vor diesem Hintergrund hat sich das Soldan Institut kürzlich mit der Frage befasst, wie sich die Einführung der geplanten Änderung – 40 Stunden Fortbildung pro Jahr – in der Realität auf das Verhalten der einzelnen Berufsträger ausgewirkt hätte, wäre sie tatsächlich gekommen. Befragt wurden mehr als 1.100 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte danach, ob sie ihr Fortbildungsverhalten hätten anpassen müssen, um die – hypothetischen – gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Das Ergebnis der Befragung war für die Forscher nicht überraschend, sie sahen ihre Ergebnisse aus früheren Erhebungen bestätigt: Für fast 2/3 der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätte die gescheiterte Reform der Fortbildungspflicht im Falle ihrer Realisierung in der von der Satzungsversammlung angedachten Form keine spürbaren Auswirkungen gehabt, da sie nach eigenem Bekunden mit ihrem bereits freiwillig an den Tag gelegten Fortbildungsverhalten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt hätten. Auch der überwiegende Teil der übrigen Befragten, die selbst davon ausgehen, dass sie mehr in Fortbildung hätten investieren müssen, hätte den Forschern zufolge sein Fortbildungsverhalten meist in nicht allzu großem Umfang ausweiten müssen. Lediglich ein Anteil von 20 % der Rechtsanwälte bildete sich weniger als 24 Stunden pro Jahr fort, hätte also bei Einführung einer verbindlichen Fortbildungspflicht teilweise deutlich mehr Aufwand betreiben müssen.
Die Frage ist, welche Schlüsse aus diesem Befund zu ziehen sind. Der Direktor des Soldan Instituts, Prof. Dr. Matthias Kilian, ist der Meinung, dass bei derart geringen tatsächlichen Auswirkungen einer Regelung der sog. sanktionierten Fortbildung in § 43a BRAO eine gesetzliche Festschreibung durchaus sinnvoll wäre. "Gute Gründe sprechen dafür, das Thema konkretisierte Fortbildungspflicht nicht zu den Akten zu legen, sondern weiterhin zum Gegenstand von Berufs- und Rechtspolitik zu machen", so Kilian in einem Beitrag für das Anwaltsblatt.
[Quelle: Soldan]