Nach den VMG Teil D Nr. 4 sind gehörlos nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch für Behinderte mit einer an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind i.d.R. Behinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Nachteilsausgleiche: vgl. IV. 3 a), 4 a).

 

Hinweis:

Der Beitrag wird fortgesetzt, vgl. dazu "Das Schwerbehindertenrecht in der anwaltlichen Praxis – Teil 2" des Autors, demnächst in ZAP Heft 18, F. 18.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial- und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 18, S. 915–924

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