Auch im Bußgeldverfahren sind zusätzliche Gebühren vorgesehen. Das ist einmal die sog. Befriedungsgebühr der Nr. 5115 VV RVG, die der Rechtsanwalt verdient, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (wegen der Einzelheiten Burhoff RVGreport 2015, 82). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, so dass die Ausführungen bei IV. grds. entsprechend gelten. Nach Abs. 3 S. 2 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG "bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte". Es handelt sich nach allgemeiner Meinung um eine Festgebühr (KG StRR 2011, 438 = VRR 2011, 438 = JurBüro 2012, 466; LG Dresden RVGreport 2010, 454; LG Saarbrücken AGS 2015, 511; AG Hamburg RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439; Burhoff RVGreport 2015, 82; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 57 m.w.N. auch zur a.A.).
Nach Nr. 5116 VV RVG entsteht außerdem eine Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht (vgl. dazu zuletzt Burhoff RVGreport 2019, 82 ff.). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, auch im Bußgeldverfahren die im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen oft zeitaufwendigen und umfangreichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts über die Betragsrahmengebühr hinaus angemessen zu honorieren. Die Bedeutung der Vorschrift hat auch im OWi-Verfahren in der Praxis zugenommen, da die Gerichte immer mehr Einziehungen bzw. verwandte Maßnahmen anordnen oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 29a OWiG) entschieden wird. Die Nr. 5116 VV RVG ist als Wertgebühr ausgestaltet und steht dem Rechtsanwalt zusätzlich zu. Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt nach dem Wortlaut Nr. 5116 Anm. 3 VV "für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug" sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren jeweils einmal. Sie kann also im OWi-Verfahren insgesamt zweimal entstehen. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist der Gegenstandswert (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5116 VV RVG Rn 9 i.V.m. Nr. 4142 Verteidiger Rn 25 ff.; LG Stuttgart RVGreport 2019, 194).
Umstritten ist, welche Gebühren im (selbstständigen) Einziehungsverfahren (§ 29a OWiG) für den Vertreter des Einziehungsbeteiligten entstehen. Zutreffend ist es, dessen Tätigkeiten wie die eines Verteidigers des Betroffenen zu honorieren (vgl. dazu LG Karlsruhe AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310 = RVGreport 2013, 235 = DAR 2013, 358; LG Oldenburg JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; LG Trier RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016, 20; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173; LG Kassel, Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19; LG Koblenz RVGreport 2018, 386 = AGS 2018, 494).
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
ZAP F. 24, S. 925–930