Ein Onlinehändler hatte u.a. ein Damen-Kleid auf der Handelsplattform Amazon präsentiert und im Rahmen der Artikelbeschreibung die nach der EU-Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) notwendigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung bereitgehalten. Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers ("Angebot") waren im Amazon-Warenkorb ("Check-Out") der Kaufgegenstand, die Kaufmenge und der Kaufpreis genannt, jedoch fanden sich dort keine Angaben zur Textilfaserzusammensetzung gem. der EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Ein Verband vertrat die Ansicht, dass die Angaben zur Textilfaserzusammensetzung "wesentliche Merkmale der Ware" seien, die im "Check-Out" zu nennen seien. Er berief sich hierzu auf die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB, der wie folgt lautet: "Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen". Die "wesentlichen Merkmale der Ware" sind Informationen i.S.d. § 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Händler müssten daher im Amazon-Warenkorb ("Check-Out"), d.h. "unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt", die wesentlichen Merkmale angeben. Nach der Sichtweise des Verbandes lag daher ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB vor.

Diese Ansicht hatte das LG München I (Urt. v. 4.4.2018 – 33 O 9318/17) bestätigt. Es hatte u.a. ausgeführt, dass auch ein Link, der im "Check-Out" vorgesehen sei und auf die Produktübersicht, auf der die wesentlichen Merkmale stünden, verlinke, nicht ausreichend sei, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das OLG München (Urt. v. 31.1.2019 – 29 U 1582/18) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Aufgrund dieser Entscheidung müssten nicht nur Amazon, sondern auch andere Handelsplattformen Veränderungen an ihrem Bestellprozess vornehmen. Insbesondere müsste im Bereich des Warenkorbs eine Funktionalität geschaffen werden, dass dort alle wesentlichen Merkmale der Ware aufgelistet werden. Die Vorhaltung eines Links zur Produktpräsentation ist, wie beide Gerichte entschieden haben, nicht zulässig. Diese Entscheidung dürfte ferner auch Betreiber eigener Webshops interessieren, da auch in deren Webshops im Rahmen der Warenkorb-Funktion eine Darstellung der wesentlichen Merkmale geboten sein dürfte.

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