Nach § 2 Abs. 1 S. 1, 2 PAngV gilt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für die Situation, dass der Händler Angebote abgibt oder Kaufinteressen zur Abgabe von deren Angeboten auffordert. Soweit Grundpreise genannt werden müssen, hat das bei jeder Form der Preiswerbung zu erfolgen, z.B. auch bei bloßen Anzeigen wie z.B. Vorschaltbildern auf Handelsplattformen (u.a. die sog. "kleine Galerie" oder die Listenansicht von eBay). Die Pflicht gilt damit auch für Anzeigen über z.B. den Vertriebskanal Google Shopping. Wer dort wirbt oder Werbung z.B. durch Handelsplattformen in Kooperation mit Google oder die Listung zum Zwecke von Preisvergleichen duldet, hat dafür zu sorgen, dass neben dem Gesamtpreis auch gut wahrnehmbar (unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar) der Grundpreis erscheint. Dies haben zuletzt einige Wettbewerbsgerichte bestätigt (z.B. LG Berlin, Beschl. v. 15.8.2019 – 103 O 87/19; LG Landshut, Beschl. v. 1.8.2019 – 1 HK O 2316/19; LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 7.3.2019 – 3-06 O 18/19).

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