Begeht ein Unternehmer eine wettbewerbswidrige Handlung selbst, kann er nach § 8 Abs. 1 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schaltet ein Unternehmer Dritte ein, so stellt sich die Frage, ob er auch für deren Handlungen haftet. § 8 Abs. 2 UWG bestimmt insoweit, dass der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet sind, sofern die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten begangen werden. Es entspricht hierbei gängiger Rechtsansicht, dass Beauftragter i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG auch ein selbstständiges Unternehmen sein kann, sofern es in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf das beauftragte Unternehmen hat und andererseits der geschäftliche Erfolg des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt. Diese Anforderungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn das beauftragte Unternehmen ein Tochterunternehmen des Betriebsinhabers ist und der Betriebsinhaber über die Funktion einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit des Tochterunternehmens ausüben kann (BGH, Urt. v. 25.4.2012 – I ZR 105/10).
In einem von dem OLG Frankfurt entschiedenen Sachverhalt (Urt. v. 14.2.2019 – 6 U 3/18) hatte eine englische Limited einen Onlineshop betrieben. Diese war eine Konzerntochter der in dem Verfahren beklagten Gesellschaft. Dem Auszug aus dem UK Companies House war zu entnehmen, dass die Beklagte mehr als 75 % der Anteile und Stimmrechte an der englischen Limited hält und das Recht besitzt, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Diese objektiven Umstände lassen nach Ansicht des Gerichts einen bestimmenden Einfluss der Beklagten erkennen, der eine Haftung der Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG begründet. Ob die Beklagte im konkreten Fall Einfluss genommen hat, ist nicht entscheidend; es kommt ausschließlich auf die Einflussnahmemöglichkeit an.
Dass i.Ü. selbstständige Handelsvertreter i.S.d. vorgenannten BGH-Rechtsprechung in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers eingegliedert sind, hat kürzlich das LG Frankfurt a.M. in seinem Urt. v. 9.11.2018 – 3-10 O 40/18 – entschieden. Das LG stellte fest, dass sich aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Handelsvertreter-Verhältnisses eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit des Auftraggebers auf den Handelsvertreter ergebe. Auch dieses Gericht stellte fest, dass es unerheblich sei, ob diese Einflussnahmemöglichkeit im konkreten Fall tatsächlich genutzt wurde.