Händler, die auf dem "Amazon Marketplace" Handel betreiben, sind für in Artikelbeschreibungen erfolgte Wettbewerbsverletzungen verantwortlich, auch wenn sie die beanstandete Artikelbeschreibung nicht selbst erstellt haben. Dies hat der BGH entschieden (Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15). Seitdem kann diese Sichtweise als ständige Rechtsprechung angesehen werden.
In einem kürzlich von dem LG München I (Urt. v. 20.2.2019 – 37 O 5140/18) entschiedenen Sachverhalt ging es darum, dass Amazon wegen einer von einem Onlinehändler auf der Handelsplattform begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist. Das LG München I hat Amazon antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht hat diesbezüglich u.a. festgestellt:
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Die Beklagte hat eine zentrale Rolle bei dem Vorgang des Zugänglichmachens (i.S.d. § 19a UrhG). Unter Wertungsgesichtspunkten ist ihr die Nutzungshandlung daher zuzurechnen (...). Durch die Nutzung des Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren auf der (...)-Plattform nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung für eigene Zwecke. Sie steht dabei einem Plattformbetreiber, auf der Nutzer Inhalte öffentlich zugänglich machen (...), nicht gleich.
Die Beklagte ist Teil des ... -Konzerns, der als großer Online-Versandhändler bekannt ist. Die (...)-Eigenangebote werden durch die Angebote von Dritthändlern auf der Plattform (...) ergänzt, eine eigenständige "Marketplace-Plattform" für Drittangebote gibt es nicht. Vielmehr werden die (...)-Versandhandelsangebote unter dem (...)-Logo in gleicher Weise dargestellt wie die Angebote von Dritthändlern.
Zwar sehen auch andere Plattformen einheitliche Gestaltungsformen für ihre Angebote vor. Jedenfalls die von der Beklagten als Referenzen angeführten Plattformen (...) enthalten aber keine Eigenangebote, sodass hinsichtlich der sich hieraus ergebenden zentralen Stellung der Beklagten eine Vergleichbarkeit gerade nicht gegeben ist.
Weder der Umstand, dass die Beklagte keinen unmittelbaren redaktionellen Einfluss auf die Zusammensetzung der Produktdetailseite nimmt, noch dass sie selbst keine Inhalte in die Datenbank einstellt, spricht unter Wertungsgesichtspunkten gegen eine zentrale Stellung bei der Zugänglichmachung der urheberrechtsverletzenden Abbildungen. Das Prinzip der einheitlichen Detailseite unter einer gemeinsamen (...) beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung, die nicht zwingend mit dem Geschäftsmodell des Onlinehandels verbunden ist. Das gewählte Konzept hat dabei aber zur Folge, dass eine Zurechnung der Nutzungshandlung aufgrund der zentralen Stellung der (...)-Gesellschaften bei Ausgestaltung der Angebote nicht verneint werden kann.
Das Gericht hat ferner klargestellt, dass die Haftung der Beklagten nicht gem. § 10 Abs. 1 TMG ausgeschlossen ist. Auch auf eine mutmaßliche Einwilligung oder eine Übertragung der Nutzungsrechte an den betroffenen Lichtbildern konnte sich die Beklagte, trotz ihrer diesen Aspekt regelnden AGB, nicht berufen. Insoweit stellte das LG München I fest:
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Maßgeblich ist hier lediglich die Frage, ob der Teilnehmer, also etwa ein autorisierter (...)-Händler, zur Weiterübertragung (der Nutzungsrechte) berechtigt war, was hier auch unter Verkehrsschutzgesichtspunkten nicht naheliegend ist, da der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts keine weiteren Nutzungsrechte einräumen kann.