Ob ein Foto die Feststellung zulässt, dass der Betroffene auch der Fahrer war, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 7.6.1979 – 4 StR 441/78). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Beschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95, NJW 1996, 1420).
Hinweis:
Anhand folgender Merkmale kann ein Betroffener identifiziert werden (KG Berlin, Beschl. v. 18.6.2019 – 3’Ws [B] 186/19, juris):
- Gesichtszüge,
- Gesichtsform,
- Ausformung und Verlauf der Augenbrauen und
- Erscheinungsbild der Mund- und Nasenpartie.
Wird in einem Urteil gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Foto verwiesen, das zur Identifizierung generell geeignet ist, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen (BGH, Beschl. v. 7.6.1979 – 4 StR 441/78).
Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95; KG Berlin, Beschl. v. 18.6.2019 – 3 Ws [B] 186/19).
Bestehen nach Inhalt und Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers oder fehlt eine eindeutige Bezugnahme, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.12.2019 – IV-2 RBs 171/19).
Beispielsweise ist ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto, das die – zudem teilweise verdeckten – Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt, i.d.R. nicht als Grundlage geeignet, den Betroffenen zu identifizieren (KG Berlin, Beschl. v. 1.8.2017 – 3 Ws [B] 158/17, juris).
Allein der Umstand, dass der Stirnbereich auf dem Foto durch eine Kappe verdeckt ist, führt aber nicht dazu, dass ein Foto zur Fahreridentifizierung als ungeeignet anzusehen ist (KG Berlin, Beschl. v. 18.6.2019 – 3 Ws [B] 186/19, juris).