Ist das Foto zur Identifizierung des Betroffenen geeignet, reicht die Bezugnahme auf das Foto in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG aus (KG Berlin, Beschl. v. 18.6.2019 – 3’Ws [B] 186/19). Darüber hinausgehende Ausführungen zum abgebildeten Fahrzeugführer sind entbehrlich (KG Berlin, Beschl. v. 2.11.2016 – 3 Ws [B] 550/16). Das Lichtbild ist durch genaue Bezeichnung der Seitenzahl in der Akte zum Bestandteil des Urteils zu machen (KG Berlin, Beschl. v. 18.6.2019 – 3’Ws’[B] 186/19). Damit werden die Fotos zum Bestandteil der Urteilsgründe und können vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung, ob sie als Grundlage einer Identifizierung uneingeschränkt tauglich sind, selbst in Augenschein genommen werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Fotos nicht in eigener Anschauung würdigen, wenn im Urteil keine Angaben dazu enthalten sind, welche Qualität die Fotos haben, wie der Betroffene aussieht und ob er auf den Fotos auf dem benannten Aktenblatt rechts oder links zu sehen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2019 – IV-3 RBs 168/18).
Denn die Überprüfung, ob der/die Betroffene mit dem/der abgebildeten Fahrzeugführer/in identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre diesem zudem unmöglich. Vielmehr steht dem Rechtsmittelgericht ausschließlich die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder zu, die es aufgrund der durch die Inbezugnahme ermöglichten eigenen Anschauung vornimmt (OLG Hamm, Beschl. v. 8.3.2016 – III-4 RBs 37/16).
Unterbleibt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95).