Zum 1. August ist das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts in Kraft getreten. Anders als der Name vermuten lässt, enthält es nicht nur neue Bestimmungen für Notariate, sondern auch eine Reihe wichtiger Änderungen für die Anwaltschaft, etwa zur Schriftform, zum Vertretungsrecht, zu Syndizi und zum Ruhestand. Im Einzelnen:
Ab sofort erfüllt jetzt die Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) die Formanforderung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, wenn Absender und Adressat über ein beA verfügen (s. § 37 BRAO). Die aktive Nutzungspflicht des beA, die zum 1. Januar 2022 flächendeckend in Kraft tritt, werfe damit ihre Schatten voraus, kommentierte die BRAK diese Änderung.
Dass seine Vertretung auch Zugang zu seinem beA bekommt, dafür muss der Rechtsanwalt jetzt selbst sorgen; dies muss nicht mehr über die BRAK geschehen. Das hängt auch mit der wohl bedeutsamsten Änderung des anwaltlichen Berufsrechts zusammen, die nun in Kraft tritt: Gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 BRAO n.F. werden die Vertretungs- und Urlaubsregelungen gelockert. Künftig müssen Anwältinnen und Anwälte erst ab einer Abwesenheit von zwei Wochen eine Vertretung bestellen; bisher musste schon eine Vertretung benennen, wer sich mehr als eine Woche von der Kanzlei entfernte – in Zeiten der digitalen Kommunikation hält der Gesetzgeber dies nicht mehr für nötig.
Auf Syndikusanwältinnen und -anwälte sind die BRAO-Vorschriften zur Vertretung und zur Abwicklung von Kanzleien gem. § 46c BRAO künftig nicht mehr anwendbar, d.h. eine Vertreterbestellung bei Abwesenheit ist nicht mehr nötig. Allerdings müssen Syndizi nun einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, sobald sie länger als eine Woche gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Auch dieser Zustellungsbevollmächtigte muss, wie beim niedergelassenen Kollegen, Zugang zum beA bekommen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Belehrung des Kanzleipersonals: Über ihre Verschwiegenheitspflicht können die Angestellten künftig in Textform belehrt werden, die Schriftform ist nicht mehr nötig (vgl. § 43a Abs. 2 S. 4 BRAO).
Eine Änderung betrifft Rechtsanwälte im Ruhestand: Bisher durfte man sich auf Antrag weiterhin Anwalt nennen, auch wenn man nicht mehr zugelassen war. In Zukunft kann, wer seine Zulassung nicht mehr hat, die Bezeichnung "Rechtsanwalt im Ruhestand/i.R." führen (s. § 17’Abs. 2 BRAO). Eine Rückwirkung gibt es aber nicht: Wer als Ruheständler die Berufsbezeichnung bereits ohne den neuen Zusatz führt, darf dies auch weiterhin tun.
[Quelle: BRAK]