(BGH, Beschl. v. 2.6.2021 – XII ZB 126/21) • Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachengrundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert ist, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grds. geboten (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 32/16, FamRZ 2017, 477). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten Ausführungen wiederholt oder bestätigt.

ZAP EN-Nr. 479/2021

ZAP F. 1, S. 853–853

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