Ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG besteht, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde. Es muss sich bei der maßgeblichen Rechtsnorm nicht um ein Verbotsgesetz im technischen Sinne handeln, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Es muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern (BAG, Beschl. v. 20.10.2021 – 7 ABR 34/20, NZA 2022, 494).
Neben Verletzungen von Einstellungsnormen kommen v.a. Beschäftigungsverbote in Betracht, die eine Beschäftigung mit bestimmtem Inhalt oder unter bestimmten Voraussetzungen untersagen (BAG, Beschl. v. 10.8.1993 – 1 ABR 22/93, NZA 1994, 187). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen und Versetzungen ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG, Beschl. v. 27.10.2010 – 7 ABR 86/09, NZA 2011, 418; BAG, Beschl. v. 25.1.2005 – 1 ABR 61/03, NZA 2005, 1199). Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrats, i.R.d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, die Einhaltung des Inhalts des Arbeitsvertrags zu überwachen (BAG, Beschl. v. 10.8.1993 – 1 ABR 22/93, NZA 1994, 187).
Zudem muss die Maßnahme gegen zwingendes Recht verstoßen, das in Bezug auf den betroffenen Arbeitnehmer auch Anwendung finden muss.
Beispiel:
Ein Zustimmungsverweigerungsgrund besteht, wenn die personelle Maßnahme als solche gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, etwa gegen ein gesetzliches Diskriminierungsverbot (§ 4 TzBfG) oder das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG.
Ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber beim Auswahlverfahren oder im Zusammenhang mit seiner Auswahlentscheidung gegen Vorschriften verstoßen hat.
Beispiele:
Der Arbeitgeber hat nicht geprüft, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann und/oder der Arbeitgeber hat keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufgenommen, um dies zu prüfen (Verstoß gegen § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX). Oder ein Bewerber wird wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht eingestellt (Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG bzw. Art. 9 GG).