Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die Besorgnis besteht, dass der Arbeitgeber infolge der Versetzung anderen Arbeitnehmern im Betrieb kündigt oder sie sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. „Nachteil” ist nicht gleichzusetzen mit „ausgebliebener Vorteil”. Ein Nachteil setzt zwar nicht voraus, dass einem im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Rechtsansprüche verloren gehen. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine rechtserhebliche Anwartschaft besteht, die mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung darstellt (BAG, Beschl. v. 9.10.2013 – 7 ABR 1/12, NZA 2014, 156). Liegt ein rechtserheblicher Nachteil vor, berechtigt dieser nicht zum Widerspruch, wenn er aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Darlegungslast trägt der Arbeitgeber.
Ein sonstiger Nachteil kann z.B. sein, dass ein anderer Beschäftigter durch die Einstellung einen Anspruch oder eine rechtlich gesicherte Anwartschaft verliert. Aber auch rein tatsächliche Nachteile können „sonstige Nachteile” i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sein. Ein tatsächlicher Nachteil kann z.B. sein, dass durch die Einstellung die Arbeit für die anderen Beschäftigten erschwert wird.
Für das Bestehen dieses Zustimmungsverweigerungsrechts kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit der Einstellung die Kündigung eines anderen Arbeitnehmers oder die „sonstigen Nachteile” bezweckt. Es reicht vielmehr aus, wenn die Besorgnis besteht, dass die Einstellung (mit-)ursächlich für eine spätere Kündigung oder sonstige Benachteiligung ist.
Die Besorgnis muss „durch Tatsachen begründet” sein. Vermutungen und Befürchtungen genügen nicht.
Beispiele:
Die Besorgnis der Kündigung eines anderen Arbeitnehmers besteht, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz wegfällt, auf einen bereits besetzten Arbeitsplatz versetzt, obwohl er ihm nach den Grundsätzen der Sozialauswahl hätte kündigen müssen. Eine erhebliche Erschwerung der Arbeit liegt vor, wenn durch Versetzung des zweiten Schichtleiters der Abteilung sich der Verantwortungsbereich des anderen Schichtleiters verdoppelt.
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat auch dann ein Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Stelle unbefristet mit einem externen Stellenbewerber besetzen will, obwohl im Betrieb ein Beschäftigter mit einem befristeten Vertrag vorhanden ist, der für diese Stelle ebenso gut geeignet wäre wie der ausgewählte Stellenbewerber. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BetrVG gilt als Nachteil bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten.