§ 177 Abs. 4 StGB stellt eine Qualifikation zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar und erfasst den Fall, dass die Widerstandsunfähigkeit des Opfers auf Krankheit oder Behinderung beruht. Die Vorschrift wurde auf Initiative von Interessenverbänden eingefügt (s. hierzu Hörnle, NStZ 2017, 13, 18 m.w.N.). Beruht die Widerstandsunfähigkeit auf sonstigen Umständen wie beispielsweise einem Alkoholrausch, ist die Qualifikation nicht einschlägig (BGH, Beschl. v. 29.8.2018 – 4 StR 323/18), was im Hinblick auf den jeweiligen Unrechtsgehalt als wertungswidersprüchlich im Verhältnis z.B. zu dem Fall kritisiert wird, dass dem Opfer K.O.-Mittel verabreicht werden (Schönke/Schröder/Eisele, § 177 Rn 63; s. auch Hörnle, NStZ 2017, 13, 18). Dabei ist jedoch zu sehen, dass in derartigen Fällen andere Qualifikationstatbestände eingreifen (können), namentlich § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7, Abs. 8 StGB.

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