(BGH, Urt. v. 21.6.2022 – VI ZR 395/19) • Begehrt der Kläger in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten, sondern die Unterlassung einer Aussage, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint, so kommt ein auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sog. Verletzungsunterlassungsanspruch) nur in Betracht, wenn sich die vom Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergibt. Hinweis: Wenn sich in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit wie hier im Fall ergibt, dass der Kläger die von ihm begehrte Unterlassung einer bestimmten Aussage nicht verlangen kann und die Klage deshalb unbegründet ist, so ist nach Auffassung des BGH vor Abweisung der Klage kein richterlicher Hinweis dahingehend erforderlich, dass sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt möglicherweise ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt (§ 823 Abs. 1, § 1004 [analog] BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB).

ZAP EN-Nr. 561/2022

ZAP F. 1, S. 869–869

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