Üblicherweise verlangt das Schiedsgericht vom Kläger den vollen Vorschuss, wie beim staatlichen Gericht (vgl. § 12 GKG). Wenn das Schiedsgericht aber vom Kläger die Hälfte verlangt sowie vom Beklagten die andere Hälfte und der Beklagte, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, zahlt nicht, dann meint der BGH (NJW 2012, 1811; BGH NJW 1985, 1903; BGH NJW 1971, 888), der Kläger müsse die andere Partei vor dem staatlichen Gericht – ggf. im Urkundenprozess – auf anteilige Zahlung des Vorschusses verklagen. Das Schiedsverfahren kann ausgesetzt werden, damit dieser Prozess vor dem staatlichen Gericht geführt werden kann.

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