Das Schiedsverfahren endet gem. § 1056 Abs. 1 ZPO durch einen schriftlichen Schiedsspruch (§§ 1054, 1055 ZPO) oder Schiedsvergleich (§ 1053 ZPO: „Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut”), Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigung der Hauptsache, Nichtweiterbetreiben des Verfahrens (§ 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), weitere Beschlüsse nach § 1056 Abs. 2 ZPO. Für die Klagerücknahme bestimmt § 1056 Abs. 2 Nr. 1b ZPO, dass der Beklagte der Klagerücknahme widersprechen kann und dann das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit annehmen kann. Wenn die Klageabweisung bevorsteht, will mancher Kläger seine Klage zurücknehmen, weil das vornehmer klingt als die „schmachvolle” Niederlage durch Abweisung.
Der Schiedsspruch (sowie ein ergänzender Schiedsspruch) ergeht aufgrund einer Beratung und Abstimmung durch alle Schiedsrichter, wobei (falls nichts anderes vereinbart wurde) eine einfache Mehrheit genügt (§ 1052 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung muss nicht unbedingt sofort in Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung ergehen, sondern kommt i.d.R. später: „Beschluss: Die Entscheidung ergeht schriftlich, nicht vor dem (...)”. Beratung und Abstimmung bereiten beim Dreierschiedsgericht praktische Schwierigkeiten, wenn nicht alle Schiedsrichter am selben Ort wohnen. Die schriftliche Begründung des Schiedsspruchs verfasst üblicherweise der Vorsitzende (die Begründung entfällt, wenn beide Parteien vereinbart haben, dass keine Begründung gegeben werden muss, § 1054 Abs. 2 ZPO); es kann aber auch ein Dritter mit einem Entwurf beauftragt werden, wenn ihm die Entscheidung selbst vorgegeben wurde. Jeder Beisitzer kann gegen jeden Satz der Begründung Einwendungen erheben, dann muss Satz für Satz abgestimmt werden. Der Aufbau der Entscheidung kann § 313 Abs. 1 ZPO als Vorbild haben, also etwa wie beim staatlichen Gericht erfolgen:
- Tag und Ort des Erlasses (§ 1054 Abs. 3 ZPO); Namen der Schiedsrichter; Rubrum; Tenor (Hauptsache mit Zinsen; evtl. Kosten; kein Ausspruch über die Vollstreckbarkeit); Tatbestand; Begründung des Schiedsspruchs; Begründung der Kostentscheidung; evtl. Hinweis auf die Vollstreckung (§ 1060 ZPO); Unterschriften der Schiedsrichter.
- Es müssen mehrere Originale (bzw. Abschriften) des Schiedsspruchs angefertigt werden: drei für die Schiedsrichter, vier für die beiden Anwälte und die Parteien, eine für die Schiedsinstitution.
- Unterschriften: Alle drei Schiedsrichter müssen unterschreiben (§ 1054 Abs. 1 S. 1), wenn sich einer weigert (weil er z.B. überstimmt wurde oder verärgert ist) genügt die Unterschrift von zwei Schiedsrichtern, der Grund für das Fehlen der dritten Unterschrift ist anzugeben („A ist durch längere Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert”). Sind alle Unterschriften (im Umlaufverfahren) abgeben worden und landen die Exemplare wieder beim Vorsitzenden, wird der Schiedsspruch beiden Parteien über ihre Anwälte zugesandt (§ 1054 Abs. 4 ZPO); eine Rechtsmittelbelehrung entfällt.
- Aktenaufbewahrung: Die Akte verwahrt der Vorsitzende oder die Institution, je nach der Regelung in der Schiedsordnung, denn das Verfahren ist u.U. noch nicht beendet (vgl. § 1059 ZPO). Die Dauer der Aktenaufbewahrung ist gesetzlich nicht geregelt, daher unklar. Man sollte die Aktenordnung der Länder für die staatlichen Gerichte analog anwenden.
- Die Kostenentscheidung kann auch in einem späteren ergänzenden Schiedsspruch erfolgen (§ 1057 Abs. 2 S. 2 ZPO); dabei kann auch in die Kostenentscheidung die Kostenfestsetzung eingebaut werden („Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Die vom Beklagten demgemäß an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf (...) EUR nebst (...) Zinsen festgesetzt”). Auch hier ist eine Begründung und grundsätzlich die Unterschrift aller Schiedsrichter erforderlich.
Hinweis:
Ob ein überstimmter Schiedsrichter im Anschluss an seine Unterschrift seine abweichende Meinung schriftlich niederlegen darf („dissenting opinion”), ist sehr umstritten (vgl. Schütze/Thümmel, a.a.O., S. 156 Rn 26). Beim Verfassungsgericht ist das erlaubt (§ 30 BVerfGG), im deutschen Zivilprozess aber nicht. Da das Schiedsgericht eine „private Veranstaltung” ist, halte ich es für zulässig (vgl. Escher, SchiedsVZ 2018, 219); der überstimmte Schiedsrichter könnte ja auch Briefe an die Parteien schreiben.