Eine Klausel in der Schiedsvereinbarung, dass bei einem Streitwert des Schiedsverfahrens oberhalb eines bestimmten Betrags (z.B. ab 10.000 EUR) der Schiedsspruch durch ein staatliches Gericht nachprüfbar sein solle, ist nicht zulässig und unwirksam (BGH NJW 1960, 1462; BGH ZIP 1981, 1097). Ob dann die gesamte Schiedsklausel unwirksam ist, ist eine Auslegungsfrage. Unzulässig ist, dass Schiedsgericht und staatliches Gericht ihre Aufgaben „in der Weise teilen, dass jedes Gericht einen qualitativen Teil des Anspruchs erledigt, jedes Gericht also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, deren Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet” (BGH NJW 1960, 1462), um so ein Rechtsmittel gegen einen Teil des Streits zu eröffnen.

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