Die staatlichen Richter einer LG-Zivilkammer sind alle Volljuristen, kennen sich oft seit vielen Jahren, sitzen im selben Gebäude (teils Zimmer an Zimmer) und sind täglich im Büro. Die von den Parteien bestellten Schiedsrichter müssen keine Juristen sein (zu diesen Problemen vgl. Franzen, NJW 1986, 299); sie kennen sich untereinander meist nicht, wohnen nicht am selben Ort, haben keine gemeinsame Geschäftsstelle, Schreibkanzlei usw. Der Kläger benennt z.B. seinen Bruder aus Ostfriesland; der Beklagte benennt seinen Freund aus München. Wenn der Sitz des Schiedsgerichts an einem dritten Ort ist, ist schon die Herstellung des Kontakts schwierig, die Ausgestaltung des Schiedsrichtervertrags (Honorar?) sehr zeitaufwendig und manchmal erfolglos (der eine Beisitzer A will nur Fahrkosten verlangen; Beisitzer B als Anwalt nach RVG honoriert werden; im Laufe des Verfahrens verlangt B plötzlich ein Pauschalhonorar).
Es folgen: Telefonische Vorberatungen (Telefonkonferenz?); die Schwierigkeit, einen Termin für die mündliche Verhandlung zu finden, der allen drei Richtern, zwei Parteien und zwei Anwälten passt (Schiedsrichter B hat nach zwei Stunden „keine Zeit mehr” und geht). Darf ein Beisitzer aus der Vorberatung seiner Partei Tipps geben?
Verzögerungen des Verfahrens sind beim Dreierschiedsgericht häufig: lange Auslandsreise eines Beisitzers, zweimonatiger Urlaub, Krankheit usw.; ein Schiedsrichter ist berufstätig und hat deshalb nur am Samstag Zeit; der vom Beklagten benannte Schiedsrichter ist plötzlich nicht mehr erreichbar, der Anwalt des Beklagten hat angeblich keinen Kontakt mit ihm. Es fehlt die Anwesenheit am selben Ort im selben Gebäude.
Wer ist Berichterstatter? Beim Gericht gibt es nur eine Gerichtsakte, beim Schiedsgericht hat jeder Schiedsrichter eine Akte, sodass Schriftsätze mind. fünffach einzureichen sind. Müssen auch die Beisitzer die Akten vollständig studieren? Wer von den drei Richtern formuliert die Begründung der Entscheidung? Über jeden Satz kann gestritten werden, dann wird u.U. von einem Beisitzer die Unterschrift deswegen verweigert (zu lösen über § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO). Darf der Überstimmte ein „dissenting opinion” verfassen (vgl. MüKoZPO/Münch, § 1054 Rn 22; ablehnend), um „seiner” Partei seinen vergeblichen Einsatz zu beweisen? Wer verfasst den ergänzenden Kostenschiedsspruch und berechnet die Kostenausgleichung, der Vorsitzende oder ein Beisitzer? Diese internen Probleme können den Parteien vordergründig egal sein, sie verzögern aber die Entscheidung ganz erheblich.