Leitsatz (amtlich)
Zur Eigenschaft des Schiedsgerichts der Deutschen Eishockey-Liga als Schiedsgericht im Sinne des Zehnten Buches der ZPO und zu dessen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Lizenzstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern.
Normenkette
ZPO §§ 1029, 1031 Abs. 3, §§ 1059, 1060 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
I. Das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern erließ am 23.7.2010 in dem am Flughafen München zwischen der Antragstellerin als Schiedsbeklagten und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.
2. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen klageabweisenden Schiedsspruchs vom 23.7.2010.
Die Antragsgegnerin ist neben 14 weiteren Eishockey-Clubs eine der Gesellschafterinnen der Antragstellerin, der Deutschen Eishockey Liga Betriebsgesellschaft mbH (DEL). Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Förderung und Entwicklung des berufsmäßig ausgeübten Eishockeysportes, insbesondere durch Organisation und Durchführung des Spielbetriebes der Eishockeyliga.
Da über das Vermögen der Antragsgegnerin am 28.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versagte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2010 für die Wettkampfsaison 2010/2011 die Bestätigung der Spiellizenz und kündigte mit Schreiben vom selben Tag den bestehenden Clublizenzvertrag vom 4.7.2008 außerordentlich.
Unter dem 6.7.2010 beantragte die Antragsgegnerin beim OLG München festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung gem. § 21 des Gesellschaftsvertrages unwirksam und ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht der DEL wegen der Kündigung des Lizenzvertrages unzulässig sei (34 SchH 005/10). Über den Antrag ist noch nicht entschieden. Am 7.7.2010 erhob die Antragsgegnerin mit gleichzeitiger "Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts" Schiedsklage vor dem DEL-Schiedsgericht mit dem Antrag, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des OLG München über die Zulässigkeit des Verfahrens auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit
Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Clublizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz der Antragsgegnerin zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb 2010/2011 zu gestatten, äußerst hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, die Lizenz der Antragsgegnerin abhängig von der Erfüllung von Auflagen zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schiedsklage zur Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorgetragen, dass § 21 des Gesellschaftsvertrages jedenfalls in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 255/08, WM 2009, 991) unwirksam sei und die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarung führe.
Unter dem gleichen Datum hat die Antragsgegnerin vor dem LG Köln Klage erhoben u.a. mit dem Antrag, festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des ClubLizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz für die Spielzeit 2010/2011 zu bestätigen und die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 23.7.2010 hat dieses durch eine Zwischenentscheidung seine Zuständigkeit für das Verfahren bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlich niedergelegte Zwischenentscheidung Bezug genommen. Unter dem 23.7.2010 hat das Schiedsgericht sodann folgenden Schiedsspruch erlassen:
1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.
2. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten und begründeten Schiedsspruch Bezug genommen.
B. Über ein Schiedsgericht enthalten die Vereinbarungen der Parteien folgende Regelungen:
1. Im Gesellschaftsvertrag (GV):
§ 11 Gesellschafterversammlung
...
(11) Über den Verlauf jeder Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das insbesondere alle gefassten Beschlüsse mit den dazu abgegebenen Stimmen aufzunehmen sind ...
§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich von Beschlussmangelstreitigkeiten, zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Organen bzw. Organmitgliedern gegen...