Mithilfe der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konnte bisher eine gesamthänderische Bindung des Familienvermögens geschaffen werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 wird vom Gesamthandsprinzip Abschied genommen und die Gesellschaft als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt (Hermanns, DNotZ 2022, 3, 5). Ab dem 1.1.2024 wird zwischen einer rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.) und einer nichtrechtsfähigen GbR (§ 740 BGB n.F.) unterschieden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in welches die rechtsfähige GbR als „eGbR” eingetragen werden kann (§ 707 BGB n.F.). Die Eintragung ist zwingend, sofern die GbR als Rechteinhaberin im Grundbuch einzutragen ist. Die Gesellschafter müssen hingegen nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.; Rubner/Leuering, NJW-Spezial 2023, 15, 16), wodurch das Grundbuch bei einem Gesellschafterwechsel nicht mehr berichtigt werden muss. Insoweit verwaltet die GbR künftig das Familienvermögen als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Bei der Errichtung und Gestaltung von Familiengesellschaften in der Rechtsform der GbR ist das MoPeG zu beachten.
Als Nachteil der Rechtsform für eine Vermögensverwaltung wird die Haftung der Gesellschafter angesehen (so auch Vosseler/Regierer, ZEV 2018, 434, 436), die eine Haftungsbeschränkung bisher nicht zugelassen hat. Die Gesetzesreform lässt eine solche ebenfalls nicht zu. Gemäß § 721 BGB n.F. haften die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten (rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten) der Gesellschaft, die während der Mitgliedschaft eines Gesellschafters entstehen. Die Haftung des Gesellschafters ist zur Haftung der Gesellschaft akzessorischer Natur, wodurch sie hinsichtlich der Entstehung, des Inhalts, der Durchsetzung und des Fortbestands von der Gesellschaftsverbindlichkeit abhängig ist (BT-Drucks 19/27635, S. 165). Die Gesellschafterhaftung ist weder gegenständlich noch summenmäßig begrenzt. Entsprechend besteht für eine Haftungsbeschränkung durch Eintragung im Gesellschafterregister kein Raum. Allenfalls kann individuell mit dem jeweiligen Gesellschaftsgläubiger eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden (BT-Drucks 19/27635, S. 165). Die Haftung des Gesellschafters erstreckt sich nach § 721a BGB n.F. auch auf Altverbindlichkeiten.