Zusammenfassung
Die vorweggenommene Erbfolge bildet den Kern einer geordneten, frühzeitigen und steueroptimierten Vermögensnachfolgeregelung. Klassisches Beispiel für die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten auf die eigenen Angehörigen, so z.B. die Übertragung des Familienheims auf die eigenen Kinder unter dem Vorbehalt bestimmter Rechte zur Absicherung der Übertragenden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Auswirkungen der Übertragung beispielweise auf das Pflichtteilsrecht oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben die Verfasser in der ZAP 2022, F. 12, 429 (Steuerungsinstrumente für eine Vermögensnachfolgeregelung: Teil 1) und ZAP 2022, F. 12, 439 (Steuerungsinstrumente für eine Vermögensnachfolgeregelung: Teil 2) bereits dargestellt. In Teil 3 (ZAP 2023, 757) der Beitragsreihe wurde die Errichtung einer Familienstiftung, deren Stiftungszweck der Versorgung der eigenen Familie dient, dargestellt. Im nachfolgenden abschließenden Teil 4 werden die Errichtung einer Familiengesellschaft oder eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erläutert.
I. Familiengesellschaft
Die Übertragung des Familienheims auf die eigenen Abkömmlinge durch einen Übertragungsvertrag zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts und Rückforderungsrechts ist in der Praxis bewährt. Diese Gestaltungsmöglichkeit bietet i.d.R. aber einige Nachteile, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind oder mehrere Immobilien steueroptimiert vorab verteilt werden sollen. Zwischen den Eltern und den Abkömmlingen entstehen häufig die Fragen:
- Wer soll welche Immobilie erhalten?
- Welcher Wert ist der Immobilie bei der Übertragung zugrunde zu legen?
- Wie werden etwaige Wertunterschiede zwischen den Immobilien ausgeglichen?
- Bestehen bei Wertunterschieden genügend finanzielle Rücklagen für einen Wertausgleich?
- Wie kann eine steueroptimierte Übertragung erfolgen?
Zusätzlich können ungewünschte Bruchteilsgemeinschaften zwischen den Abkömmlingen entstehen, wenn das o.g. Familienheim beispielsweise auf die beiden eigenen Kinder übertragen wird. Die Bruchteilseigentümer können frei über ihre Bruchteile verfügen, wodurch die Gefahr bestehen kann, dass es zu einer Zersplitterung des Vermögens und zu Streit unter den Geschwistern kommen kann.
Die Nachteile einer Übertragung können durch die Einbringung der Immobilie bzw. der Immobilien in eine Familiengesellschaft (sog. Familienpool) beseitigt werden. Mit einem Familienpool können die eigenen Kinder bereits zu Lebzeiten an dem Vermögen der Eltern beteiligt werden und die Eltern erhalten sich durch gesellschaftsvertragliche Regelungen den Zugriff auf das eigene Vermögen. Eine generationsübergreifende Organisation des Familienvermögens wird durch die Aufnahme von Enkeln und Urenkeln als Gesellschaftern ermöglicht. Insoweit kommen die folgenden Motive für die Errichtung einer Familiengesellschaft in Betracht:
- Bündelung des Familienvermögens sowie Schutz vor einer Zersplitterung;
- Frühzeitige Einbindung der nächsten Generation und schrittweise Heranführung an eine verantwortungsvolle Verwaltung des elterlichen Vermögens;
- Spätere Erbstreitigkeiten können durch die frühzeitige Einbindung der Nachfolgergeneration reduziert und eine gemeinschaftliche Ausrichtung zum Erhalt und Aufbau des Vermögens vereinbart werden;
- Einflussnahme der Übergeber-Generation bleibt erhalten;
- Steueroptimierte Übertragung unter Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge und des begünstigten Vermögens.
Die Wahl der Rechtsform und die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags spielen die zentralen Rollen bei der Errichtung einer Familiengesellschaft.
1. Wahl der Rechtsform
Die Familiengesellschaft kann sowohl als Kapitalgesellschaft (GmbH) als auch Personengesellschaft (GbR, KG, GmbH & Co. KG) errichtet werden. Für die Wahl der Rechtsform sind daher die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der unterschiedlichen Rechtsformen unter Berücksichtigung des eigenen Anliegens und die Art des Vermögens zu beachten. Die Übergeber-Generation steht u.a. vor den Fragen:
- Welche Gründungskosten entstehen?
- Welche Buchführungs- und Publizitätspflichten bestehen?
- Wie ist die Haftung der Gesellschafter ausgestaltet?
- Können Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt werden?
- Wie erfolgt die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr?
Die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten können aufgrund ihrer Komplexität hier nicht vollständig abgebildet werden. Die Autoren werden auf ausgewählte Probleme noch eingehen.
Sofern aber eine Immobilie in den Familienpool eingebracht werden soll, dürfte in der Gestaltungspraxis grds. die Wahl einer Personengesellschaft aufgrund ihrer Flexibilität bevorzugt werden. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unterliegt bei Personengesellschaften nicht der notariellen Beurkundung, anders z.B. § 15 Abs. 3 GmbHG für die GmbH. Die Anforderungen an die Veröffentlichungs- und Jahresabschlusserstellungspflichten sind deutlich geringer (Vosseler/Regierer, ZEV 2018, 434, 435). Die Übertragung auf eine GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, die bei einer P...