„Zu den nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments.”
In diesem Fall hatte eine angestellte Anwältin aus dem beA des Kanzleiinhabers sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung versandt. Beide Schriftsätze waren nicht mit einer qeS, sondern lediglich mit einer eeS (maschinenschriftliche Namensangabe und grafische Wiedergabe der handschriftlichen Unterschrift) von Rechtsanwältin W. versehen, die nach den Angaben im Briefkopf angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei des Rechtsanwalts L. ist.
Der BGH nimmt Bezug auf den Beschl. v. 28.2.2024 (IX ZB 30/23; vgl. I. 2.):
Zitat
„Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das – wie hier die Berufungsschrift – aus einem persönlich zugeordnetem beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.”
Der Kanzleiinhaber hätte für die Übernahme der Verantwortung das Dokument mit seiner qeS signieren müssen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Zitat
„Auf die Erfüllung der nach § 130a ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments kann nicht deshalb verzichtet werden, weil sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschriftsleistung vergleichbare Gewähr für die Identifizierung des Urhebers der Verfahrenshandlung und dessen unbedingter Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Dokuments zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen, ergeben würde. Entsprechende Umstände liegen hier nicht vor.”
Praxistipp:
Arbeiten Sie mit Checklisten, um Abläufe in der Kanzlei einheitlich zu gestalten und Fehler zu vermeiden:
- Ist das Dokument als PDF (Mindestvoraussetzung) abgespeichert? Es genügt nicht, im Dateinamen den Zusatz „PDF” hinzuzufügen (Word-Dateien sind nicht zulässig), vielmehr ist die Word-Datei nach Erstellung des Schriftsatzes (am besten zusätzlich zur Word-Datei, falls noch Änderungen für den Versand notwendig werden) als PDF-Datei (Dateiname.pdf) abzuspeichern. Sofern technisch möglich, speichern Sie das Dokument als PDF/UA, damit die Barrierefreiheit für Menschen mit Handicap gewährleistet ist.
- Wenn das Dokument nicht als PDF dargestellt werden kann (z.B. Bilddateien) kann zusätzlich ein TIFF beigefügt werden. Verwenden Sie bei Bilddateien (die für Menschen mit Handicap nicht „lesbar” sind) Bildunterschriften.
- Arbeiten Sie (obwohl die Notwendigkeit zum 1.1.2022 entfallen ist) mit durchsuchbaren PDF, das erleichtert die Arbeit mit elektronischen Akten. Speichern Sie einzuscannende Dokumente direkt als durchsuchbar ab.
- Die in Ziffer 6 der 2. ERVB 2022 geforderte Druckbarkeit bezieht sich auf die Justiz, vermeiden Sie es, Dokumente auszudrucken und führen Sie ausschließlich elektronische Akten.
- Beweismittel können auch andere Datei-Formate enthalten. Soweit diese aufgrund der Mengenbegrenzung des elektronischen Rechtsverkehrs (aktuell höchstens 1.000 Dateien und 200 MB pro Nachricht) nicht sinnvoll per beA zu übermitteln sind, können auch Datenträger wie DVD oder CD eingereicht werden, jedoch (noch) kein USB-Stick.
- Die beA-Webanwendung verhindert das Hochladen von Dokumenten, deren Dateinamen länger als 86 Zeichen (plus Dateiendung „.pdf”) sind. Arbeiten Sie mit „lesbaren” Dateinamen, auch, um Dateiverwechslungen auszuschließen.
- Vermeiden Sie Umlaute (auch wenn diese mittlerweile zulässig sind). Dateien mit Umlauten könnten von Justizservern als Spam identifiziert werden.
- Speichern Sie vor dem Versenden mit dem Button „speichern” die hochgeladenen Dateien, so erfolgt der Versand schneller und Sie fahren „auf der Taxispur” an den Kollegen vorbei, die direkt auf den Sendebutton klicken.
- Überprüfen Sie vor dem Klick auf den Sendebutton, ob der richtige Schriftsatz und ggf. alle Anlagen beigefügt sind, ob der richtige Absender und der korrekte Empfänger ausgewählt sind.
- Prüfen Sie vor dem Versenden, ob der Schriftsatz (wenn er vom Rechtsanwalt selbst versendet wird) mit der einfachen Signatur (Name des verantwortenden Rechtsanwalts) abschließt. Eine händische Unterschrift ist nicht erforderlich.
- Versendet ein Mitarbeitender oder eine Vertretung, muss neben der einfachen Signatur auch eine qualifizierte elektronische Signatur (PIN-Eingabe) durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt oder die Vertretung erfolgen.
- Zur Fristwahrung genügt es, wenn der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingeht. Anlagen können ggf. auch nach Fristablauf noch eingereicht werden.
- Legen Sie Regeln für die Anbringung von einfachen Signaturen (Name unter dem Schriftsatz) und qeS fest. Bestimmen Sie für jeden Rechtsanwalt eine dauerhafte Vertretung und statten Sie diese mit den notwendigen Rechten aus. Dann kann die Vertretung bei Krankheit und Abwesenheit mit der eigenen beA-Karte auch auf das beA des Vertretenen zugreifen. Im Ide...