1. Tatbestand
Bislang wurde von § 24c Abs. 1 StVG nur ein Alkoholverbot von Fahranfängern erfasst. Durch die Neufassung wird auch ein Cannabisverbot eingeführt:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.”
Wie schon bei Alkohol wird auch bei Cannabis nicht auf einen bestimmten im Gesetz ausdrücklich genannten Grenzwert abgestellt. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich wie auch schon bei dem Alkoholverbot für Fahranfänger: Die Normierung eines ausdrücklichen THC-Grenzwerts im Gesetz ist mit der Gefahr verbunden, die Normadressaten könnten diese THC-Grenze fälschlicherweise so verstehen, dass sie sich an einen solchen THC-Grenzwert herantasten können, obwohl bei THC, anders als bei Alkohol, ein „Herantrinken” schon aufgrund der unterschiedlichen Wirkungsweisen im Körper ausscheidet. Die Einführung einer absoluten Null-Nanogramm-THC-Grenze ist vor allem aus messtechnischen Gründen problematisch.
„Unter der Wirkung” von THC steht eine Person nicht erst dann, wenn eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend ist, sondern schon dann, wenn eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Dabei ist nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der analytische Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum zugrunde zu legen (BT-Drucks 20/11370, S. 12). Unter der Einnahme von THC ist jeder Konsum von THC-haltigen Cannabisprodukten zu verstehen. Darunter fällt nicht nur das Inhalieren von Marihuana oder Haschisch in Reinform oder vermischt mit Tabak, sondern auch die Einnahme von THC-haltigen Esswaren oder Getränken sowie das Inhalieren von THC-haltigen Ölen und Extrakten durch Verdampfer (Vaping; BT-Drucks 20/11370, S. 12).
2. Rechtsfolgen
Bislang konnte ein Verstoß gegen das Alkoholverbot bei Fahranfängern nach § 24c Abs. 3 StVG (jetzt § 24c Abs. 2 StVG) mit einer Geldbuße belegt werden. Der bisher in Nr. 243 BKatV vorgesehene Regelsatz von 250 EUR wandert aber aufgrund der vorgenannten Änderungen zu Nr. 243b BKatV und erfasst nunmehr unterschiedslos auch Verstöße gegen das Cannabisverbot bei Fahranfängern. Ein Regelfahrverbot ist weiterhin nicht vorgesehen und kann sich daher nur aus § 25 StVG im Einzelfall ergeben.