a) Behandlung geringfügiger Anrechte
Der BGH legt dar, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach näheren Berechnungsangaben gewährt wird, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind (BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – XII ZB 389/22, FamRZ 2024, 677 = FUR 2024, 325 m. Hinweis Breuers). Es handelt sich um ein Anrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird. Auch ist das Anrecht auf eine Rente gerichtet und hinreichend verfestigt. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die Ausübung ist grds. Aufgabe des Tatrichters. Welche Kriterien bei der Ausübung des Ermessens im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechtes und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Auch soll eine Splitterversorgung vermieden werden. Von Bedeutung ist weiter das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers.
Das OLG Frankfurt a.M. erachtet den Verwaltungsaufwand für die Teilung eines Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für nicht unerheblich, weil nach § 97a SGB VI eine Prüfung der Einkommensanrechnung vorzunehmen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.2.2024 – 1 UF 188/23, FamRZ 2024, 1018 = NJW 2024, 1351 = FamRB 2024, 142 m. Hinweis Siede). Das Gericht betont, dass bei der Ermessensausübung auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation und die wirtschaftliche Bedeutung eines Ausgleichs einzubeziehen sind. Ist der Ausgleichsberechtigte auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag nicht dringend angewiesen, ist diese Anrechnung regelmäßig nicht auszugleichen.
b) Hinreichende Verfestigung
In Übereinstimmung mit dem BGH (Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 360/22, FamRZ 2023, 761; Beschl. v. 28.6.2023 – XII ZB 81/23, FamRZ 2023, 1540) hat das OLG München die Entgeltpunkte als hinreichend verfestigt i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG angesehen, wenn sich beim Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Beginn der Leistungsphase aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2024, 110). Von einer Unwirtschaftlichkeit i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die maßgebliche Einkommensgrenze für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI überschreitendes Einkommen verfügt.