Nach § 1610 Abs. 1 BGB bemisst sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die sich bei minderjährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20, FamRZ 2022, 1366) kommt es dabei auf die Lebensstellung beider Eltern an. Die Unterhaltsplicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens bei durchschnittlichem Einkommen – nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle – zahlen muss.
Der BGH (Beschl. v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22, FamRZ 2024, 32) führt aus, dass bei höherem Einkommen sichergestellt werden muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht. Eine allgemeine feste Obergrenze besteht für den Kindesunterhalt nicht. Dem unterhaltsberechtigten Kind bleibt die Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen. Hierbei ist zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und nicht einer Vermögensbildung dient. Der Unterhalt ist auch maßgeblich durch das Kindsein geprägt. Welche Bedürfnisse gerechtfertigt sind, kann nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der jeweiligen Beteiligten, namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten aufwendigen Lebensstil, festgestellt werden. Die Bedürfnisse müssen von dem Unterhaltsberechtigten konkret dargelegt werden.
Das OLG Koblenz (Beschl. v. 27.7.2023 – 7 UF 152/23, FamRZ 2024, 39 = FUR 2024, 138 m. Hinweis Viefhues) weist darauf hin, dass Kindesunterhalt bis zur höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ohne Darlegung eines konkreten Bedarfs verlangt werden kann, darüber hinaus der Bedarf konkret dargelegt werden muss. Das Verlangen von Kindesunterhalt gemäß den besonders günstigen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen setzt nicht voraus, dass das Kind in der Vergangenheit vor der Trennung seiner Eltern bereits an diesen besonders günstigen Verhältnissen tatsächlich teilgenommen hat. Ein Kind leitet seinen jeweiligen Bedarf von den jeweiligen Lebensverhältnissen der Eltern ab, auch dann, wenn es nicht mit diesen gelebt hat; eine vorausgegangene Gewöhnung des Kindes an einen gehobenen Lebensstandard ist nicht erforderlich.