Frage:
Wird das beA ohne Zutun des Anwalts empfangsbereit sein?
In § 21 der RAVPV-E ist ein Vorschlag für die Regelung der Empfangsbereitschaft des beA von in das Gesamtverzeichnis einzutragenden Rechtsanwälten enthalten: "(...) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein."
Hinweis:
Das Gesamtverzeichnis ist das von der BRAK seit dem 1.7.2007 zu führende elektronische Anwaltsverzeichnis.
Der Verordnungstext wird wie folgt vom Gesetzgeber begründet:
Zitat
Die Frage, ob die Bundesrechtsanwaltskammer die von ihr nach § 31a Absatz 1 Satz 1 BRAO einzurichtenden besonderen elektronischen Anwaltspostfächer – wie dies von ihr technisch konzipiert wurde – auch "empfangsbereit" einrichten darf, wird derzeit kontrovers diskutiert und ist auch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei wird von einigen Rechtsanwälten die Auffassung vertreten, dass es bisher an einer gesetzlichen Grundlage fehle, die die Bundesrechtsanwaltskammer berechtige, es Dritten zu ermöglichen, Rechtsanwälten auch gegen deren Willen Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übersenden. Eine solche gesetzliche Grundlage sei jedoch erforderlich, da in der Schaffung der Möglichkeit einer solchen Übermittlung ein Eingriff in die von Artikel 12 GG geschützte anwaltliche Berufsfreiheit liege. Mit der Neuregelung soll die vorbezeichnete rechtliche Grundlage auf der Basis der Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 31c Nummer 3 Buchstabe a BRAO, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu regeln, nunmehr geschaffen werden. Diese Regelung muss jedoch im Zusammenhang mit der Regelung des § 31 RAVPV-E gesehen werden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
In ihrer Stellungnahme zu § 21 RAVPV-E (Stellungnahme 19/2016 Juli 2016, S. 2) begrüßt die BRAK die Klarstellung, wünscht sich aber – zu Recht – eine Aufnahme des Empfangsbereitschaltung nicht nur in dieser Unterverordnung zur BRAO, sondern wegen Art. 12 GG auch in der BRAO selbst, daher soll hier in der ohnehin geplanten Änderung des § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO das Wort "empfangsbereit" noch aufgenommen werden (Stellungnahme BRAK a.a.O). Eine entsprechende Aufnahme dieser Anregung zum 1.1.2018 in § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO ist vom Gesetzgeber bereits erfolgt (vgl. Regierungsentwurf vom 3.8.2016 eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, Art. 1 Nr. 8a, S. 6).
Eine Pflicht zur technischen Vorhaltung zum Betrieb des beA soll in § 31a Abs. 6 BRAO ab dem 1.1.2018 geregelt werden (a.a.O). Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll § 31a BRAO zum 1.1.2018 um folgenden Absatz 6 ergänzt werden:
Zitat
Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
Voraussichtlich wird somit die Empfangsbereitschaft künftig also nicht von einem aktiven Zutun des Anwalts abhängig gemacht. Dies bedeutet: Auch ohne Bestellung von beA-Produkten und ohne Vornahme der Erstregistrierung ist das beA ab einem bestimmten Zeitpunkt empfangsbereit.