Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das kann auch im Mietrecht zu Problemen führen, wenn Vertragsexemplare hin und her geschickt werden müssen und in großen Unternehmen langwierige Entscheidungsprozeduren ggf. noch mit Betriebsferien dazwischenkommen. Bis genau zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden kann, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Nach Ansicht des BGH (GE 2016, 455 = NJW 2016, 1441 = NZM 2016, 356 = MietPrax-AK § 147 BGB Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; Burbulla MietRB 2016, 129; Sittner NZM 2016, 360) kann der einen gewerblichen Mietvertrag Antragende regelmäßig jedenfalls binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt. Die Tage "zwischen den Jahren" sind ggf. zusätzlich hinzuzurechnen. Betriebsferien bis "Heilige Drei Könige" rechtfertigen aber keine weitere Verlängerung. Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat dabei grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Wurde das Angebot verspätet angenommen, gilt dies bekanntlich nach § 150 Abs. 1 BGB selbst wiederum als Angebot. Wenn aber beide Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, dass der Vertrag bereits durch die verspätete Annahmeerklärung zustandegekommen ist, fehlt es an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Bewusstsein, dass noch rechtsgeschäftliche Erklärungen erforderlich sind, so dass auch dann kein Vertragsschluss vorliegt.

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