Bei dem gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um mehrere von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern getroffene letztwillige Verfügungen, § 2265 BGB bzw. § 10 Abs. 4 LPartG. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen, eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Bei der Mitunterschrift des Ehegatten sollen Tag, Monat und Jahr sowie Ort der Unterschrift nach § 2267 S. 2 BGB beigefügt werden, und die Mitunterschrift muss sich auf den Text der Erklärung beziehen und diesen abschließen.
Hinweis:
Das gemeinschaftliche Testament wird i.d.R. eigenhändig von den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet. Es kann aber auch als öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars oder als gemeinschaftliches Nottestament nach § 2266 BGB erklärt werden.
Mit dem gemeinschaftlichen Testament wird den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt, wechselbezügliche oder einseitige Verfügungen zu treffen. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten oder Lebenspartners nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen des gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG München DNotZ 2017, 215 ff.).
Eine solche Wechselbezüglichkeit ist nach der Auslegungsregel von § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig bedacht haben. Die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen beschränkt sich nach § 2270 Abs. 3 BGB auf die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage. Nicht wechselbezügliche Verfügungen können die Teilungsanordnung, die Enterbung, die Pflichtteilsentziehung oder die Bestimmung des Testamentsvollstreckers sein.
Hinweis:
Wegen dieser Unterscheidung muss in einem gemeinschaftlichen Testament jede Verfügung gesondert nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus §§ 133, 2084 BGB hin auf ihre Wechselbezüglichkeit untersucht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).
Bei der Auslegung muss die genannte Auslegungsregelung von § 2270 Abs. 2 BGB beachtet werden. Sollten die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner eine wechselbezügliche Verfügung getroffen haben, entfaltet diese mit dem Tod des Erstversterbenden eine Bindungswirkung. Ein einseitiger Widerruf durch den überlebenden Ehegatten ist nicht mehr möglich, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Rücknahme des gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung kann nur gemeinschaftlich zu Lebzeiten erfolgen, § 2272 BGB. Sofern die Rückgabe bei einem öffentlichen Testament nur gegenüber einem Ehegatten oder Lebenspartner erfolgt, hat dies nicht die Wirkung eines Widerrufs.