Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Treugeber und nicht dem Treuhänder zuzurechnen. Hierfür hat der Treuhänder gem. § 159 Abs. 1 AO das Bestehen einer entsprechenden Treuhandvereinbarung unter Beachtung des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 102 AO auf Verlangen nachzuweisen.
Der Treuhänder unterliegt in diesem Zusammenhang der Verpflichtung, Beweisvorsorge zu treffen, so dass nachprüfbar ist, ob es sich um fremdes Geld handelt, auch wenn der Fremde nicht angegeben wird (BFH, Beschl. v. 16.10.1986 – II R 220/83, BFH/NV 1988, 424). Bei Auslandssachverhalten haben die Beteiligten den Sachverhalt gem. § 90 Abs. 2 AO aufzuklären (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 5.4.2001 – 6 K 475/98).
Hinweis:
Ein Rechtsanwalt, der fremdes Vermögen verwaltet, muss dieses als solches kenntlich machen und für den Fall seines Todes Vorsorge dahingehend treffen, dass ein anderer Rechtsanwalt oder Notar verfügungsberechtigt ist und die Vermögenswerte nicht in den Nachlass des bisher verwaltenden Rechtsanwalts fallen (BFH, Beschl. v. 16.10.1986, a.a.O.).
Treuhänder sind verpflichtet, Aktenauszüge, Zusammenstellungen oder Nachweise herzustellen und vorzulegen, soweit sie nicht dem Aussageverweigerungsrecht unterliegen (BFH, Beschl. v. 21.4.1995 – VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954). Das Auskunftsverweigerungsrecht setzt voraus, dass der Sachverhalt, hinsichtlich dessen der Steuerpflichtige keine Auskunft gibt, in die vom Auskunftsverweigerungsrecht geschützte berufliche Sphäre dieses Steuerpflichtigen – und nicht in seinen privaten Bereich – fällt (BFH, Urt. v. 7.3.1989 – VIII R 355/82, BFH/NV 1989, 753). Der Treuhänder muss daher im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihm verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt (BFH, Urt. v. 27.9.2006 – IV R 45/04, DStR 2006, 2030; Beschl. v. 23.2.2011 – VIII B 126/10, BFH/NV 2011, 1283).
Soweit keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz eines Treuhandverhältnisses bestehen, der Steuerpflichtige es auch unterlässt, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Treuhand (z.B. durch die Vorlage eines anonymisierten Treuhandvertrags oder weiterer anonymisierter Mandantenunterlagen) zu liefern und er dem Verlangen des Finanzamts gem. § 159 AO nicht nachkommt, den Treugeber zu benennen, können in der Folge z.B. Zinseinkünfte aus einem solchen Vermögen dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden, der sich auf die Treuhandschaft beruft (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.5.2010 – 5 K 1141/08 – betreffend einen Rechtsanwalt als Steuerpflichtigen).