Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009 (BGBl I, S. 2258) und durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung v. 21.11.2016 (BGBl I, S. 2591) sind die Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher gegenüber Dritten in den letzten Jahren bereits erweitert worden. Dennoch sind die Bundesländer der Auffassung, dass dies noch nicht ausreicht.
Zur Begründung führen sie etwa an, dass es den Gerichtsvollziehern regelmäßig verwehrt sei, durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln, wenn sich im Rahmen der Vermögensauskunft Anhaltspunkte über Rechte der Schuldner an Grundstücken ergeben. Auch sei nach geltender Gesetzeslage eine Abfrage bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen hinsichtlich der aktuellen Arbeitgeber oder des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner nicht möglich. Eine Lohnpfändung und die Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner würden durch diese Informationsbeschaffungsdefizite unnötig erschwert. Ebenfalls werde die Arbeit der Gerichtsvollzieher dadurch erschwert, dass die Rentenversicherungsträger den Gerichtsvollziehern nach geltender Rechtslage nur Auskunft zum Arbeitgeber oder zum Wohnort der Schuldner geben, wenn die Forderung eine Höhe von mind. 500 EUR erreiche. Weitere Probleme gebe es in Insolvenzverfahren sowie bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche.
Über den Bundesrat haben die Länder deshalb jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diese Schwierigkeiten beheben soll (vgl. BT-Drucks 19/12085). Er sieht u.a. vor, dass die Gerichtsvollzieher künftig berechtigt sind, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um verschwiegene Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln. Auch sollen sie bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen den aktuellen Arbeitgeber oder den aktuellen Aufenthaltsort der Schuldner erfragen können. Im SGB X werden die Wertgrenzen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung für die Verpflichtung, Sozialdaten der Schuldner zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche oder zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an die Vollstreckungsbehörden des Bundes oder der Länder oder die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, gestrichen. Die Insolvenzordnung soll um eine Bestimmung ergänzt werden, derzufolge das Insolvenzgericht Fremdauskünfte bei den in § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO benannten Stellen einholen kann, falls der Schuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie das Vorhaben des Bundesrats im Grundsatz unterstützt. Sie sieht aber in einer Reihe von Punkten noch Überarbeitungsbedarf. Für bedenklich hält sie insbesondere, dass für die Übermittlungsbefugnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen an Gerichtsvollzieher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht.
[Quelle: Bundesrat]