Die Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen werden künftig frei vereinbar sein. Insbesondere soll die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (vgl. BT-Drucks 19/21982).
Damit soll das Urteil des EuGH vom 4.7.2019 (C-377/17; vgl. ZAP EN-Nr. 451/2019) umgesetzt werden. Die europäischen Richter hatten darin entschieden, dass die derzeitigen Regelungen der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zudem sieht der Entwurf davon unabhängige Änderungen im Vergaberecht vor.
In Folge der geplanten Streichung der bisherigen verbindlichen Sätze wird die Honorarhöhe künftig "in allen Fällen frei vereinbar" sein, heißt es in dem Entwurf. Per Verordnungsermächtigung wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, künftig in der HOAI die Grundsätze und Maßstäbe zu regeln, an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientieren kann. Dabei sollen dieselben Kriterien genutzt werden können, die schon jetzt in der HOAI enthalten sind. Diese Regelungen sollen der Transparenz der Honorarkalkulation und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote entsprechender Leistungen dienen. Zur Honorarorientierung der Vertragsparteien soll die HOAI zudem für die in den Leistungsbildern erfassten Grundleistungen Honorartafeln enthalten. Die Bundesregierung beruft sich in der Begründung auf das EuGH-Urteil, in dem festgestellt worden sei, "dass Preisorientierungen zum Verbraucherschutz beitragen können".
Der Entwurf beinhaltet zudem Änderungen vergaberechtlicher Regelungen. Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie habe sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs bestehe, heißt es in der Begründung. Änderungen sind in der Vergabeverordnung, der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie der Sektorenverordnung vorgesehen.
Zudem sind Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geplant. Hierbei geht es laut Entwurf um Berichtspflichten von obersten Bundesbehörden und Bundesländern über die Anwendung des Vergaberechts. Der feste Turnus der Berichtsfälligkeit soll gestrichen werden. Stattdessen soll laut Entwurf künftig auf Anforderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berichtet werden. Die Berichte dienen laut Begründung der Vorbereitung des deutschen Monitoringberichts an die Europäische Kommission.
[Quelle: Bundesregierung]