Im Sommer überhitzende Mietwohnungen werden nicht als mangelhaft betrachtet, wenn zumindest ein Hitzeschutz entsprechend der Bauvorschriften besteht, die zur Zeit der Gebäudeerrichtung galten. Dies gilt selbst bei einer Dachgeschosswohnung (AG Leipzig, Urt. v. 6.9.2004 – 164 C 6049/04; AG Hamburg, Urt. v. 10.5.2006 – 46 C 108/04).

Ebenso ist es bei gewerblich vermieteten Objekten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.9.2019 – 24 U 197/18), wenngleich für diesen Bereich streitig diskutiert wird, ob die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstätten-Richtlinie und der DIN 1946 (Anforderungen an die Klimatisierung von Räumen) zusätzliche und schärfere Anforderungen auch für den Bereich des Mietrechts vorsehen. Nach den genannten Regelwerken soll ein Mangel vorliegen, wenn die Innentemperaturen eine "Wohlfühltemperatur" von 26°C übersteigen, bzw. wenn sie bei Außentemperaturen von über 32°C nicht mindestens 6°C unter der Außentemperatur liegen (zum Meinungsstand: KG, Urt. v. 5.3.2012 – 8 U 48/11 m.w.N.; OLG Rostock, Urt. v. 17.5.2018 – 3 U 78/16 m.w.N.).

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