Als Teil des Klimaschutzpakets ermöglicht es das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, S. 2911 ff.) nur Selbstnutzern, ab dem 1.1.2020 energetische Sanierungsmaßnahmen mit einer Steuerermäßigung von je 7 % der Aufwendungen gefördert umzusetzen. Dabei gilt eine Kappungsgrenze von höchstens je 14.000 EUR im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr sowie im übernächsten Kalenderjahr von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 EUR). Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Abgezogen wird von der Steuerschuld, nicht nur von der Steuerbemessungsgrundlage!
Die Fördermaßnahme gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Ferner gilt sie nur für den Immobilienbestand, konkret: Zwischen dem Herstellungsbeginn der Wohnung und dem Beginn der Sanierungsmaßnahmen müssen mindestens zehn Jahre liegen, das Gebäude muss also älter als zehn Jahre sein.
Gefördert werden können folgende Maßnahmen:
Wärmedämm-Maßnahmen an Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Aufbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, soweit sie älter als zwei Jahre sind.
Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen gegen Rechnung ausgeführt werden. Details regelt § 35c EStG (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 31.3.2020 – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – § 35c EStG, Gz. IV C 1 – S 2296-c/20/10003: 001).
Zusätzlich müssen die einzelnen Maßnahmen energetische Mindestanforderungen erfüllen. Näheres dazu wird in einer "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" bestimmt (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV vom 2.1.2020, BGBl I Nr. 1/2020, S. 3 ff.).
Vermieter gehen nach augenblicklichem Sachstand leer aus und erhalten keine Förderungen innerhalb der steuerlichen Umsetzung des Klimaschutzpakets. Für sie bleibt es bei den steuerlichen Förderungsmöglichkeiten nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1122 ff.), insb. bei der in § 7b EStG geregelten Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Bestandsimmobilien bleiben also ausgegrenzt.