Die WKRL regelt bei Verbrauchsgüterkäufen die Voraussetzungen der Vertragsbeendigung wegen einer Vertragswidrigkeit der Kaufsache vollharmonisiert und abschließend (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 35). Die notwendige Modifizierung von § 323 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 440 BGB erfolgt in § 475d BGB.
1. Rücktritt
Art. 13 Abs. 4a WKRL macht den Rücktritt vom Vertrag vom bloßen Ablauf einer angemessenen Frist abhängig – entgegen der Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher dem Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt haben muss (Notwendigkeit einer Fristsetzung). Eine Vertragsbeendigung nach der WKRL ist nicht möglich, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zwar im Ergebnis erfolgreich vorgenommen worden ist, sie aber nicht unentgeltlich, nicht innerhalb angemessener Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer erfolgt ist.
Für einen Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf einer Ware mit digitalen Elementen wegen eines Mangels der Ware bedarf es nach § 475d Abs. 1 BGB (in Umsetzung von Art. 13 Abs. 4a bis d WKRL) der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Abs. 2 und § 440 BGB (Anwendungsausschluss) nicht mit der Folge, dass der Verbraucher dem Unternehmer keine Gelegenheit (Fristsetzung) zur Nacherfüllung geben muss, sondern gleich vom Vertrag zurücktreten (bzw., wegen der Kopplung des Minderungs- an das Rücktrittsrecht nach § 441 Abs. 1 S. 1 BGB, mindern) kann (RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 36). Voraussetzungen eines sofortigen Rücktritts sind, dass
- der Unternehmer die Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Rücknahme der ersetzten Ware und Erstattung der Aus- und Einbaukosten) trotz Ablaufs einer angemessenen Frist (die sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat (Nr. 1 – Nichtvornahme der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist in Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 Buchst. a 1. Alt. WKRL – Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Verbraucher den Unternehmer über den Mangel unterrichtet hat, vgl. § 475 Abs. 5 BGB),
- sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt (Nr. 2 – erfolglose Nacherfüllung in Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 Buchst. b WKRL: Mangel besteht fort, oder der Unternehmer hat im Rahmen der Nacherfüllung einen anderen Mangel verursacht – ob der Verbraucher bereits nach "einem" fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch zurücktreten darf, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach Art und Wert der Kaufsache sowie Art und Bedeutung des Mangels, RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 37 [mit korrespondierender Nichtanwendung von § 440 S. 2 BGB: zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche]),
- der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (Nr. 3 – schwerwiegender Mangel in Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 Buchst. c WKRL, was in Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall zu bestimmen ist, RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 38 – vgl. zum Begriff "schwerwiegende Vertragsverletzung" auch Erwägungsgrund Nr. 65 der Digitale Inhalte-Richtlinie: "So sollte der Verbraucher bspw. das Recht haben, unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist, da dies eine solche schwerwiegende Vertragswidrigkeit darstellen würde"),
- der Unternehmer die "gemäß § 439 Abs. 1 oder 2 oder § 475 Abs. 5 BGB ordnungsgemäße Nacherfüllung" (womit nicht nur die Nacherfüllung als solche, sondern auch die in den genannten Vorschriften geregelte Art und Weise der Nacherfüllung erfasst wird, z.B. eine nicht unentgeltliche, nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgte Nacherfüllung) verweigert hat (Nr. 4 – Verweigerung der ordnungsgemäßen Nacherfüllung in Umsetzung von Art. 13 Abs. 4 Buchst. a letzte Alternative und Buchst. d WKRL – wobei die Nr. 4 sowohl die berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer [weil ihm nach § 439 Abs. 4 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht] als auch die unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung [ohne dass dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht] erfasst – in beiden Konstellationen gewährt Nr. 4 dem Verbraucher ein sofortiges Rücktrittsrecht) oder
- es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer "nicht gemäß § 439 Abs. 1 oder 2 oder § 475 Abs. 5 BGB ordnungsgemäß nacherfüllen" (womit nicht nur die Nacherfüllung als solche, sondern auch die in den genannten Vorschriften geregelte Art und Weise der Nacherfüllung erfasst wird, z.B. eine nicht unentgeltliche, nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgte Nacherfüllung) wird (Nr. 5 – offensichtliche Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung, womit es nicht zwingend einer Erklä...