Als rechtliche Grundlage für das beantragte Umgangsrecht des Kindesvaters kommen verschiedene Normen in Betracht.
1. Rechtsgrundlagen
§ 1684 Abs. 1 BGB gewährt jedoch nur den Eltern ein Umgangsrecht.
Die Ansicht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation von einer dreifachen Elternschaft auszugehen sei und ein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB nicht verneint werden könne, steht – so der BGH – mit der geltenden Gesetzeslage nicht im Einklang. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es mit den §§ 1685 Abs. 2 und 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB geeignete Grundlagen für ein Umgangsrecht auch ohne rechtliche Elternstellung vorsieht.
Auch ein auf § 1685 Abs. 2 BGB gestütztes Umgangsrecht besteht nicht.
§ 1685 Abs. 1 und 2 BGB setzt dafür voraus, dass die enge Bezugsperson des Kindes für dieses tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist i.d.R. anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Ausreichend ist dabei, dass diese Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen hat und für dieses jedenfalls in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson war. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann auch erfolgen, indem der Vater etwa wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben. An einer sozial-familiäre Beziehung fehlt es hier.
Das Umgangsrecht ergibt sich jedoch aus § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Die Zulässigkeit des Antrags setzt voraus, dass der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 167a Abs. 1 FamFG).
2. Anspruchsberechtigung des Erzeugers
Dass das Kind mithilfe einer sog. privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers und mithin auch die Zulässigkeit des Antrags nach § 167a Abs. 1 FamFG nicht, denn die private Samenspende steht der Beiwohnung in der Sache gleich, zumal beide zur Zeugung des Kindes führen können. Der Zweck des § 167a Abs. 1 FamFG, eine Geltendmachung des Anspruchs „ins Blaue” hinein auszuschließen (BT-Drucks 17/12163, S. 14), ist nicht betroffen, wenn der Antragsteller auf andere Weise als durch mit der Mutter vollzogenen Geschlechtsverkehr zur Zeugung des Kindes beigetragen hat.
Die Glaubhaftmachung muss sich in Fällen der privaten Samenspende mithin nach Sinn und Zweck des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB wie auch des § 167a Abs. 1 FamFG auf die Urheberschaft des Antragstellers für die Samenspende und deren Verwendung zur Zeugung des Kindes beziehen. Ist die leibliche Vaterschaft des Antragstellers – wie im vorliegenden Fall – darüber hinaus sogar unstreitig, ist dem Erfordernis der Glaubhaftmachung genügt.
Das Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist in Anbetracht der offenen Gesetzesformulierung nicht lediglich bei Bestehen einer kraft Gesetzes begründeten Vaterschaft eines anderen Mannes gegeben, sondern umfasst auch die durch Adoption begründete anderweitige Vaterschaft. Die Adoption schließt für sich genommen das Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus.
3. Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption
Dass die Stiefkindadoption nicht durch den Ehemann, sondern durch die eingetragene Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter erfolgt ist, stellt in der Sache keine entscheidende Besonderheit dar. Vielmehr ist eine entsprechende Anwendung der insoweit lückenhaften Vorschrift geboten. Die in der Gesetzesbegründung zu § 1686a BGB (BT-Drucks 17/12163, S. 12) geäußerte gegenläufige Ansicht bezieht sich nicht auf die Adoption als solche, sondern stellt entscheidend auf die Einwilligung zur Adoption ab und steht daher schon wegen der bereits angeführten Möglichkeit der Adoption ohne oder gegen den Willen des leiblichen Vaters einer entsprechenden Anwendung auf die Stiefkindadoption durch die eingetragene Lebenspartnerin nicht entgegen. Eine anderenfalls vorliegende Besserstellung der gleichgeschlechtlichen gegenüber der verschiedengeschlechtlichen Elternschaft erscheint zudem nicht gerechtfertigt, denn die Interessen der Beteiligten sind insoweit in beiden Fällen gleichgelagert.
Die vom leiblichen Vater erklärte Einwilligung in die Adoption steht der Zubilligung eines Umgangsrechts nicht notwendigerweise entgegen. Die Einwilligung schließt das Umgangsrecht aber nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist.
Zwar ist in der § 1686a BGB zugrunde liegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/12163, S. 12) ausgeführt, dass sich der biologische Vater, der seine rechtliche Vaterstellung im Wege der Adoption mit seiner Einwilligung verloren hat, nicht auf § 1686a BGB berufen könne. Der BGH lehnt es mit ausführlicher Begründung ab, daraus einen Ausschluss des Umgangsrechts herzuleiten.
Danach erfasst die in der Gesetzesbegründung geäußerte Ansicht sc...