1. Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sog. privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurt. v. 15.5.2013 – XII ZR 49/11, BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und Senatsbeschl. v. 18.2.2015 – XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828).
  2. Die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.
  3. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.
  4. Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.10.2016 – XII ZB 280/15, BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082). Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255 und v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1688).

(amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 16.6.2021 – XII ZB 58/20 (s. ZAP EN-Nr. 450/2021)

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