Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.6.2021 (BGBl 2021 I, S. 2123), dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021 (BGBl 2021 I, S. 2133) und dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.8.2021 (BGBl 2021 I, S. 3433) hat der Gesetzgeber das Schuldrecht umfassend reformiert und gleich drei europäische Richtlinien umgesetzt: die Digitale-Dienste-RL (Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen), die Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG) und die Modernisierungs-RL (Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union). Die erstgenannten Gesetze gelten seit dem 1.1.2022. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge ist gestaffelt zwischen dem 1.10.2021 und dem 1.7.2022 in Kraft getreten.
In den §§ 327–327u BGB hat der Gesetzgeber einen neuen Titel „Verträge über digitale Produkte” implementiert. Die Vorschriften dieses Titels finden Anwendung auf Verbraucherverträge, „welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) [...] zum Gegenstand haben”. Digitale Inhalte können etwa Computerprogramme, Video-, Audio- und Musikdateien sowie elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen sein; der Begriff der digitalen Dienstleistungen zielt in erster Linie auf Hosting- und Cloud-Dienstleistungen ab. Geregelt werden u.a. die Bereitstellung von sowie nachträgliche Änderungen an digitalen Produkten. Das Gewährleistungsregime für digitale Produkte enthält Spezialvorschriften für Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Beweislast und Verjährung der Mängelansprüche. In diesem Zusammenhang wird auch ein eigenständiger Regressanspruch des Unternehmers normiert (vgl. im Einzelnen Wendehorst NJW 2021, 2913 ff.).
Bei der Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie hat der Gesetzgeber das Kaufrecht angepasst (zum Ganzen Lorenz NJW 2021, 2065 ff.; Wilke VuR 2021, 283 ff.; speziell zu den Änderungen bei den Ein- und Ausbaufällen Hoffmann NJW 2021, 2839 ff.): Um frei von Sachmängeln zu sein, muss die Sache nach § 434 Abs. 1 BGB n.F. nicht nur den subjektiven (vereinbarten) Anforderungen, sondern zugleich auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen. Zwar können nach dem neu gefassten Mangelbegriff die Parteien nach wie vor eine Beschaffenheitsvereinbarung treffen, die von den objektiv erwartbaren Anforderungen abweicht (vgl. § 434 Abs. 3 BGB n.F.). An die Wirksamkeit einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung stellt § 476 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. für den Verbrauchsgüterkauf indes nun hohe Anforderungen: So muss der Verbraucher über die Abweichung von den objektiven Anforderungen „eigens [...] in Kenntnis gesetzt” und die Abweichung „ausdrücklich und gesondert vereinbart” werden. Zur Beschaffenheit der Sache gehört nunmehr auch ihre Menge – die Manko-Lieferung gilt somit als Sachmangel, während die Aliud-Lieferung dem Sachmangel – wie bislang – lediglich gleichsteht.
§ 439 Abs. 5 BGB n.F. verpflichtet den Käufer fortan ausdrücklich, dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls explizit geregelt wird die Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der ersetzten Sache auf eigene Kosten (§ 439 Abs. 6 S. 2 BGB n.F.). Auch den Lieferantenregress (§§ 445a, 445b und 478 BGB) hat der Gesetzgeber umfassend geändert und insb. die fünfjährige Höchstgrenze der Ablaufhemmung in § 445b Abs. 2 S. 2 BGB a.F. abgeschafft.
Im Verbrauchsgüterkaufrecht ist § 475 Abs. 4 BGB a.F. entfallen, wonach der Verkäufer die einzig mögliche Nacherfüllungsart nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern darf (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit). Unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB kann der Verkäufer nun auch beim Verbrauchsgüterkauf beide Arten der Nacherfüllung verweigern. Weitere Vorschriften betreffen den Zeitraum und die Art der Nacherfüllung (§ 475 Abs. 5 BGB n.F.) sowie den Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte (§ 475a BGB) und den Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen (§ 475b BGB). § 475d BGB regelt fortan abschließend, unter welchen Voraussetzungen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist – insb. dann, wenn der Verkäufer trotz Unterrichtung über den Mangel (nich...