Im Mittelpunkt der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebung im Reportzeitraum steht das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl 2021 I, S. 3436), das am 1.1.2024 in Kraft treten wird (im Einzelnen Bachmann NJW 2021, 3073 ff.; Hermanns DNotZ 2022, 3 ff.).
Änderungen ergeben sich insb. für das Recht der BGB-Gesellschaft, das eine grundlegende Reform erfährt. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB n.F.) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB n.F.). Dass eine GbR rechtsfähig sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056). Dieser Umstand ergibt sich fortan ausdrücklich aus § 705 Abs. 2 BGB n.F.: „Die Gesellschaft kann [...] selbst Rechte erwerben, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll”. Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird ihre Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 3 BGB n.F. unwiderleglich vermutet. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft nach § 719 Abs. 1 BGB n.F., sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, jedenfalls aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ein Gesellschaftsregister eingeführt (§ 707 BGB n.F.), in das die Gesellschaft zur Eintragung angemeldet werden kann (speziell dazu John NZG 2022, 243 ff.). Nur die eingetragene GbR, die nach § 707a Abs. 2 BGB n.F. den Namenszusatz „eGbR” zu führen hat, kann sich ihrerseits in öffentliche Register eintragen lassen – etwa in das Handelsregister, das Grundbuch, die Gesellschafterliste einer GmbH oder in das Aktienregister. Den entsprechenden Referentenentwurf einer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters hat das BMJ am 23.6.2022 vorgestellt.
Die akzessorische Haftung der Gesellschafter, die der Bundesgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bislang über eine analoge Anwendung der §§ 128 bis 130 HGB erreicht, wird nun in den §§ 721 bis 721b BGB n.F. geregelt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters besteht auch in Zukunft für die Dauer von fünf Jahren (§ 728b BGB n.F.). Ausgenommen ist aber künftig die Haftung für nach Ausscheiden eingetretene Pflichtverletzungen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn das schadenstiftende Ereignis (Bsp: Beratungsfehler eines Anwalts) erst danach erfolgt, unbillig, weil er für das Verschulden anderer einstehen müsste, ohne selbst noch Einfluss nehmen zu können.
Aufrechterhalten wird der Regelfall der Gesamtvertretungsbefugnis (§ 720 Abs. 1 BGB n.F.), wobei die Gesellschafter abweichende Vereinbarungen treffen und in das Gesellschaftsregister eintragen lassen können. Ersatzlos gestrichen werden die §§ 718–720 BGB a.F. über die Gesamthandsgemeinschaft: Durch die Gesellschaft erworbene Rechte und gegen sie begründete Verbindlichkeiten gehören nach § 713 BGB der Gesellschaft – und nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand.
Auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft findet nach § 740 BGB der Großteil der Vorschriften über rechtsfähige Gesellschaften entsprechende Anwendung – nicht anwendbar sind die Vorschriften, die das Außenverhältnis der Gesellschaft betreffen.
Überschaubare Änderungen ergeben bei der OHG für die Beschlussfassung und -anfechtung (dazu Nolting NJW 2022, 113 ff.; speziell zu den Folgen der Reform des Beschlussmängelrechts für die eGbR Claußen/Pieronczyk NZG 2021, 620 ff.) sowie bei der KG für den Haftungseinwand des Kommanditisten aus § 172 Abs. 5 HGB, der ersatzlos gestrichen wird.
Die Neuregelung des § 107 Abs. 1 S. 2 HGB öffnet die Personenhandelsgesellschaften, darunter die GmbH & Co. KG., künftig auch für Angehörige Freier Berufe, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten (vgl. den am 1.8.2022 in Kraft getretenen § 59b Abs. 2 BRAO n.F., der als lex specialis zu § 105 HGB zu begreifen ist, BT-Drucks 19/27670, S. 177) stehen diese Rechtsformen bereits jetzt zur Verfügung.
Neu gefasst werden schließlich diverse Vorschriften des PartGG: Nach geltendem Recht muss der Name der PartG den Namen mind. eines Partners, die Berufsbezeichnung aller vertretenen Berufe sowie alternativ einen der Zusätze „und Partner” oder „Partnerschaft” enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Künftig ist lediglich der Zusatz „und Partner” oder „Partnerschaft” verpflichtend. Das Schriftformerfordernis für den Partnerschaftsvertrag in § 3 PartGG entfällt.